1. dem Kapitalbestande, welcher am 1. Januar 1889Mark 29 986,96 betrug',
2. der Stiftung des Geh. Kommerzienrats Dr. jur. G.von M e v i s s e n in der Höhe von Mark 3000 undzukünftigen Stiftungen,
3. den Beiträgen der Patrone,
4. den von der Staatsregierung und der Provinz zu er-bittenden Zuschüssen,
5. dem Verkauf der Publikationen.
Die einmal bewilligten Beiträge unter 3 werden fort-erhoben, so lange sie nicht abgemeldet sind; mit ihrem Weg-fall hört das Patronat auf.
§ 4.
Die Beiträge der Stifter bilden einen bleibenden Ver-möge n s b e s t a n d , dessen Zinserträge jährlich den laufendenEinnahmen überwiesen werden.
Im Übrigen ist für die Vermögensverwaltung der § 39der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 massgebend.
Die der Gesellschaft gehörigen Inhaberpapiere sind beimErwerbe durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreterausser Cours zu setzen.
§ 5.
Den Stiftern und Patronen sowie den Mitgliedern des Vor-standes werden die Publikationen der Gesellschaft unentgeltlichgeliefert. Den Mitgliedern der Gesellschaft wird jede einzelnePublikation für zwei Drittel des Ladenpreises geliefert.
§ 6 .
Ein aus 19 Personen bestehender Vorstand leitet dieGesellschaft und vertritt sie Behörden und Privatpersonengegenüber mit dem Rechte der Substitution in allen Angelegen-heiten, einschliesslich derjenigen, welche nach den Gesetzeneiner besonderen Vollmacht bedürfen.
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung aus den.Stiftern, Patronen und Mitgliedern der Gesellschaft gewählt.
Das Amt der Vorstandsmitglieder erlischt durch Tod,Niederlegung und Verlassen des Gesellschaftsgebietes, als wel-ches in dieser Hinsicht die Provinzen Rheinland, Westfalen undder Regierungsbezirk Wiesbaden anzusehen sind.
Dem Minister für geistliche, Unterrichts- und Medizinal-