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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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vom Bahnhofe selbst besorgt, ohne alleRücksicht auf daS beförderte Quantum,jedesmal um 1 Sgr. pro Ctr.

s. 51.

Besondere Ausnahmen.

1) Mcubleö, so wie Bäume, Sträuchcr u, dergl. zah-len erhöhte Preise und sind die Güter-Expediteureresp. Bahnhofs-Inspektoren wegen einer billigenEinigung mit der nöthigen Instruction versehen.

2) Für Bretter und Latten gelten folgende Frachtpreise:Bretter 24/ lang 12" breit iz" stark pro Schock özThlr.

- -- - 1 - - - 4-s -- - - - A - - - 3i -

_ - ^ - . z - - - 2z -

Schaalb. - - 3b. 5 - ls - - - iz -Dachlatt. - 2z - 1-s - - - 1 -Schaalbretter und Dachlattcn jedoch nur bei gan-zen Ladungen für Srädrige Wagen.

3) Unbeladene Frachtwagcn 8 Thlr.

8. 52.

Ganz vom Transporte sind ausgeschlossen:

1) einzelne Colli von einem Absender unter 4l)Pfd., da siepostpflichtig und andiePosterpedition zu verweisen sind.

2) Alle feuergefährlichen Gegenstände, als:

alle durch Reibung entzündbare Gegenstände, che-mische Feuerzeuge, chemische Präparate w., als:Knallfidibns, Knallgold, Knallkugeln, Knallsilber,Kunstfenerwerke, Phosphor, Scheidewasser, Schieß-pulver, Schwefelsäure, Streichhölzchen, Streich-schwämme, Zündhütchen, Zündpapier w.