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3) Für Klasse 2.
a. Mischen Berlin und Fürstenwaldeund zwischen Fürstenwaldc undFrankfurt ohne Unterschied der Sta-tioncnzahl pro Ctr 4^ Sgr.
k. für jede weitere Beförderung pro Ctr. 6 —
4) Für Klasse 3.
a. zwischen Berlin und Fürstenwaldcund zwischen Fürstenwalde undFrankfurt ohne Unterschied der Sta-tionenzahl pro Ctr 3^ —
b. für jede weitere Beförderung pro Ctr. 5 —Zu diesen Frachtsätzen tritt noch in Berlin und
Frankfurt für den Transport von und zu den Bahn-höfen an jedem der genannten Orte, das Fuhrlohn von6 Pst pro Ctr. (§. 77.), so daß für die Güter mit die-sen Trausportkosten von und zu den Bahnhöfen
1) für Klasse Ertra l7 Sgr. und resp. 11 Sgr.
2) — — 1. 94 — — — 6 —
3) — — 2. 7" — — — 4Z —
4)— — 3. 6— — — 4 —zu zahlen sind.
Wenn Spiritus und Güter, die zur Klasse 3. ge-hören, in Partien von 59 Ctrn. oder darüber von ei-nem Absender an einen Empfänger aufgegeben werden,so ermäßigt sich der tarifmäßige FrachtsatzUlla, bei der Beförderung von Berlin undFrankfurt nach den Zwischenftationcn
und zwischen denselben, pro Ctr. um 3 Pf.
aä st», bei der Beförderung zwischen Berlin und
Frankfurt pro Ctr. um 6 —
und insofern in Berlin oder Frankfurtder Absender die Beförderung zum Bahn-hofe oder der Empfänger die Abholung