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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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3) Für Klasse 2.

a. Mischen Berlin und Fürstenwaldeund zwischen Fürstenwaldc undFrankfurt ohne Unterschied der Sta-tioncnzahl pro Ctr 4^ Sgr.

k. für jede weitere Beförderung pro Ctr. 6

4) Für Klasse 3.

a. zwischen Berlin und Fürstenwaldcund zwischen Fürstenwalde undFrankfurt ohne Unterschied der Sta-tionenzahl pro Ctr 3^

b. für jede weitere Beförderung pro Ctr. 5Zu diesen Frachtsätzen tritt noch in Berlin und

Frankfurt für den Transport von und zu den Bahn-höfen an jedem der genannten Orte, das Fuhrlohn von6 Pst pro Ctr. (§. 77.), so daß für die Güter mit die-sen Trausportkosten von und zu den Bahnhöfen

1) für Klasse Ertra l7 Sgr. und resp. 11 Sgr.

2) 1. 94 6

3) 2. 7" 4Z

4) 3. 6 4zu zahlen sind.

Wenn Spiritus und Güter, die zur Klasse 3. ge-hören, in Partien von 59 Ctrn. oder darüber von ei-nem Absender an einen Empfänger aufgegeben werden,so ermäßigt sich der tarifmäßige FrachtsatzUlla, bei der Beförderung von Berlin undFrankfurt nach den Zwischenftationcn

und zwischen denselben, pro Ctr. um 3 Pf.

st», bei der Beförderung zwischen Berlin und

Frankfurt pro Ctr. um 6

und insofern in Berlin oder Frankfurtder Absender die Beförderung zum Bahn-hofe oder der Empfänger die Abholung