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Betriebs-Reglement : Berlin-Frankfurter Eisenbahn ; vom 1. Mai 1844 ab gültig
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gepäck der auf den Anhaltspunkten Zutretenden wirdam Ende der Fahrt gewogen und die etwauige Ucbcr-fracht vor der Auslieferung berichtigt; in solchem Fallewird kein Gepäckschein dem Fahrenden übergeben, aberauch keine Gewähr geleistet.

8. 49.

Nur auf den Stationen, nicht aus den Anhaltspunkten,dürfen die Passagiere, welche weiter reisen, aussteigen.

8. 50.

Fahrpreise der Frachtgüter

Die Frachtgüter zerfallen in

1) leichte Güter Klasse Ertra

als: Betten, Damenputz, Gemälde,

Hüte und Mützen, musikalische In-strumente, feine Korbwaaren, Lumpen,

Rauhkarden, Theer, Watten u. dergl.viel Raum einnehmende Gegenstände;

2) gewöhnliche Kaufmannsgüter Klasse l.

unter welchen alle nicht ausdrücklich

in andern Klassen genannte Güter zuverstehen sind;

3) gewöhnliche Kaufmannsgütcr Klasse 2.

als: Baumwolle, Butter, Cichorien,

Eier, Eiseuwaaren, Farbehölzcr undFournierhölzcr in Blöcken, Häringe,

Hörncr, Honig, Horuspitzen, Käse,Äolonialwaaren mit Ausnahme vonThec und Gewürzen, Krapp, rohesKupfer und gewalzte Kupferbleche,robe kurze Waaren ohne Verpackung,edcr in Bürden in Partien über40 Ctr., rohe Leinen, Messing undgewalzte Messingbleche, Obst verpackt,