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Quittungen zu erheben; seit 1. April 1821 sind jedochdie meisten Actien mit einem Conponsblatte zur Erhebungder Dividende versehen.
Die Quittungen sind zu Folge neuem Reglement §. 33nach folgendem Formulare auszufertigen-
Quittung.
An der vom I. Januar bis I. Juli d. I. halb sganz)-jährig verfallene» Dividende babc ich für den mir eigenthümlichcnActienschcin Fol. 1367 Nr. 14147 vom I. September 1817, aufIV. IV. lautend, den Betrag von 46 fl., sage: Sechs und vierzigGulden Bank Valuta von der privil. östcrr. Nativnalbank baarerhalten.
Wien, den 1. Juli 1842.
IV. IV.
Sämmtliche auf Einen Namen und unter demselbenFolium ausgefertigten Actien können in eine und dieselbeQuittung für Gewinn Antheile zusammengefaßt werden;ebenso steht es dem Aktionär frei, für ganz- oder halb-jährige Rückstände nur Eine Quittung auszufertigen.
Die mit einem Conponsblatte (Talon) versehenen Actienhaben ein aufgedrucktes Zeichen von rothcr Farbe, welchesmit der übereinstimmenden Couponszahl versehen ist. Eingehöriges Couponsblatt muß 1) innerhalb dcS ersten Se-mesters, d. i. vom I.Januar bis I.Juli, mit einem fürdiesen ersten Semester, und 2) innerhalb des zweitenSemesters, vom 1. Juli bis 1. Januar, mit einem fürdiesen zweiten Semester lautenden Coupons anfangen, unddie Coupons ununterbrochen vom Ersten bis zum Dreißig-sten enthalten.
Die Einkassirung von einzelnen verfallenen Cou-pons geschieht, indem man selbe vom Couponsblattc ab-schneidet, rückwärts die von der Bank bekannt gemachte