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Ihre ersten Statuten, so wie das Geschäfts- und Vcrwal-tungs-Reglement sind unterm 13. Juli 1817 öffentlichbekannt gemacht, und das Privilegium ist damals auf23 Jahre verliehen worden. Mit Patent vom 1. Juli 1811wurde dieses Privilegium auf weitere 23 Jahre, bis 186k,verlängert, und es wurden zugleich neue Statuten und einneues Reglement für die Bank bekannt gemacht.
Die Geschäfte der Nationalbank zerfallen in folgendeAbtheilnngcn:u. in das Escomptcgeschäft,
I>. in das Girogeschäft,e. in das Zcttclwcsen,ö. in das Depositen-,
e. in das Vorschuß- oder Darlcihcnsgcschäft und1. in das Anwcisungsgcschäft.
Die Nationalbank besitzt demnach während der Dauerihres Privilegiums in dem ganzen Umfange der östrcichi-schcn Monarchie das ausschließende Recht, Banknoten aus-zufertigen und auszugeben.
Die Banknoten sind im Umlaufe ein durch die Gesetzebegünstigtes Zahlungsmittel, zu dessen Annahme zwar imPrivatvcrkchr kein Zwang stattfindet, jedoch ausschließenddie Begünstigung zugestanden ist, daß sie bei allen öffent-lichen Kassen nach ihrem Nennwcrthc für bankmäßige Sil-bcrmünzc angenommen werden müssen.
Die Anzahl der Bankacticn wurde auf 166,660 Stückbestimmt. Die ersten (ursprünglichen) Einlagen waren1666 st. W. W. und 166 st. C.-M. für eine jede Actie.
Die Acticn lauten auf bestimmte Namen, und werden aufdiese in ein eigenes Vormerkbuch bei der Bank eingetragen.