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Geschichte von Arenberg, Salm und Leyen : 1789 - 1815
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23k Konstantins Schritte bei Stein.

in königlich westfälischen Diensten verargen können, wenn man vonden dieselbe herbeigeführt habenden Bewandtnissen unterrichtet ist.Ich hatte im Jahre 1805 für besagten meinen Sohn königlich preu-ßische Militärdienste bei Seiner Majestät nachgesucht, und das Glücknicht, solche zu erhalten. Später brachten die Verhältnisse des rhei-nischen Bundes:/in welchen ich, wie ich schon Eurer Exzellenz ge-meldet habe, ohne mein geringstes Vorwissen und Zutun gekommenbin, und wessen unerachtet ich zu der bekannten Lossagungsakte vom1. August 1806 am deutschen Reichstage nicht mitgewirkt habe:/ undnamentlich der Artikel 7 der Bnndesakte das Dienstgesuch meinesSohnes bei dem französischen Kaiser mit sich, welcher ihn seinemBruder, dem Könige von Westfalen, zuwies.

Dermalen ist mehrerwähnter mein ältester Sohn mit dem Ober-kommando des Landsturms hiesigen Kreises beauftragt, und wird der-selbe von Seiner Königlichen Majestät die Anstellung in Allerhöchst-dero Dienste und Bestätigung des Grades, worin er den westfälischenverlassen hat, untertänigst sich erbitten, wenn Eure Exzellenz es denUmständen angemessen sinden. Mein zweiter Sohn ist dermalen inkaiserlich österreichischen Militärdiensten.

Nicht minder empfindlich und unerwartet war es mir, daß EureExzellenz in gedachten Dero Erklärungen sogar Bedenken äußern,meine privatrechtlichen Verhältnisse nach der Analogie des Rheinbundszu bestimmen.

Da ein provisorischer Zustand bis zum Friedensschluß für dieim ehemaligen Lippedepartement befindlichen Reichsstände beliebt ist,so ersuche ich Eure Exzellenz angelegentlichst, denselben auch für meineBesitzungen nunmehr näher bestimmt eintreten und wenigstens in An-sehung meines Residenzortes und alten Stammgutes, der von Kaiserund Reich zu Lehn getragenen unmittelbaren Herrschaft Anholt, indie Befugnis eigener Justiz- und Polizeiverwaltung vorläufig gleichmich restituieren zu lassen, vorbehaltlich allgemeiner Schutz- und Wehr-anstalten usw."

Stein gab Vincke folgende Weisung >:Insofern weder das fran-zösische Riunionsdekret noch andere darüber ergangene französische An-ordnungen einen Anstand machen, so genehmige ich provisorisch, die

^ Bar-sur-Aube, 23. Marz 1814. (Kl, e.)