Humboldts Ansicht,
Einfluß auf die Konstituierung der Rente hatten, und zeigte noch deut-licher, daß sie nicht auf ein anderes Land und unter anderen Um-ständen übertragen werden könnte. Auch die inskribierte fürstlich sal-mische Rente geht den Artikel 21 des ersten Pariser Friedens nichtsan, Preußen kann ihre Anrechnung ablehnen. Die französische Re-gierung ist völlig befugt zu versuchen, ob Preußen und Hannover sievom Artikel 21 befreien, oder dies selbst zu tun, Preußen undHannover sind nicht verpflichtet, diese Renten zu gewähren. Napo-leon habe die arenbergische und die salmische Souveränität für ewigvernichtet, die Folge dieser Vernichtung sei ihre jetzige Mediatisierung,und Frankreich müsse daher für diese Vernichtung die versprocheneKapitalsumme gewähren — diese Behauptungen nannte Humboldt„höchst gewaltsam". Stets blieb ihm eine Anerkennung Frankreichszur Bezahlung der Schuld fraglich. Sollte Frankreich geneigt sein, dieRente zu gewähren, so müßte man allerdings die Beteiligten unter-stützen, Hannover und Preußen würden niemals zur Gewährung bereitsein. Preußen und Hannover könne die Anwendung des 21. Artikels aufdie Renten Salms und Arenbergs bequem ablehnen, denn sie wärensonst entweder genötigt, gegen ihre eigenen und die in Deutschlandüberhaupt angenommenen Grundsätze die beiden Häuser, wie es Frank-reich tat, als einfache Untertanen zu behandeln oder ihnen zugleichdas günstigere Rechtsverhältnis und volle Entschädigung für das nichtmehr existierende Nachteiligere einzuräumen, was beides unmöglichsei! Zu der Rente, wie Napoleon sie konstituierte, sind Arenbergund Salm aus vielen Gründen nicht mehr berechtigt, weil der Ver-lust, den die Rente decken sollte, jetzt viel kleiner geworden ist. DieRente war auf den Unterschied berechnet, den beide Häuser erfuhren,indem sie erst Rheinbundsfürsten und dann französische Untertanenwurden; jetzt sind sie Standesherren und haben in Hannover vielmehr Rechte als in Frankreich, noch beträchtlich mehr aber in Preußen,wo ihre Güter selbst steuerfrei sind und sie sogar die direkten Steuernvon ihren Untertanen für sich erheben. Diese vorherige Bestimmung »des Verlusts mittelst der Rente und die Rente selbst müssen jetztwegfallen, und indem Preußen und Hannover die Rente nicht über-nehmen, braucht auch Frankreich sie nicht weiter zu bezahlen. WieGraf zu Münster sich äußerte, meinte auch Humboldt, ein Rechts-grund zur sonstigen Entschädigung der Häuser für die entzogenen