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Geschichte von Arenberg, Salm und Leyen : 1789 - 1815
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Humboldts Ansicht.

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Souveränitätsrechte durch die jetzigen Landesherren sei absolut nichtda, denn die Handlungen Napoleons konnten die alliierten Höfe zunichts verbindlich machen. Mit allen selbständig gebliebenen Fürstenwurden schon im Jahre 1813 eigene Bündnisse geschlossen. Auchhier folgte man nicht gerade dem Napoleonischen System: Isenburgund Leyen wurden, obwohl 1813 noch wirkliche Rheinbundsfürsten,mediatisiert, Hessen-Homburg hingegen, welches die Rheinbundsaktean Hessen-Darmstadt gegeben, wurde souverän. Die Verbündeten unddie deutschen Fürsten hatten nach der Abschüttelung des NapoleonischenJoches eineneue politische Einrichtung" in Deutschland festzustellen;hierzu gehörte es, daß die Fürsten und Grafen, die man in mittel-barem Zustand fand oder mit denen man keine neuen Bündnisse ein-ging, anderen deutschen Staaten einverleibt blieben oder neu an-geschlossen wurden. Diese Ausschließung ist durch die deutsche Bundes-akte ordentlich organisiert und in ihren Rechten bestimmt, in Preußenaber durch ein eigenes Edikt ^ noch viel günstiger gestellt worden,und eine Folge dieser Veränderungen und nicht der NapoleonischenMediatisierung ist die jetzige Lage der Häuser Arenberg und Salm.Keiner der anderen, unter weit härteren Bedingungen mediatisicrtenFürsten und Grafen erhielt eine Entschädigung für seine verlorenenRechte; wie könnte eine Maßregel Napoleons, der für die FamilienArenberg und Salm eine Ausnahme machte, auch jetzt ein Grundsein, mit dieser Ausnahme fortzufahren? Die Forderungen dieserHäuser sind aber nicht nur deswegen unrichtige, weil ihre Lage jetztbei weitem günstiger ist als unter Frankreich; sie sind es auch darum,weil sie, um ihren Verlust zu berechnen, von einem Zustande aus-gehen, in dem Preußen und Hannover sie gar nicht anzuerkennenbrauchen. Sie klagen nämlich über entzogene Souveränitätsrechte,allein wahre Souveränität hatten sie bloß durch den Rheinbund, undPreußen wie Hannover brauchen sie als Rheinbundsfürsten schondarum nicht anzuerkennen, weil sie dieselben nicht mehr als Rhein-bundsfürsten vorfanden. Wäre daher von ihrer Entschädigung durchPreußen und Hannover die Rede, so könnte ihr jetziger Zustand nurmit dem im deutschen Reiche verglichen und nur der sich so ergebendeVerlust vergütet werden. Allein im deutschen Reiche gab es keine

^ Königliches Edikt vom 21. Juni 1315.