i>8 Noten von Schmauß,
halten, als letzteres ihn des Besitzes von Recklinghausen entsetzt undihm dafür die gedachte Erbrente als Entschädigung zugesichert hat."Frankreich würde nun wohl, so glaubte man in Berlin, Einwändemachen, um nicht beide rückständige Erbrenten zahlen zu müssen, dochsei der Herzog befugt, sich zunächst an Frankreich zu halten, und essei ihm überlassen, dort seine Ansprüche zu erheben, Preußen aber seinicht verpflichtet, sie dort geltend zu machen; falls der Herzog nichtin seinen früheren Besitz eingesetzt werde, müssen die neuen Besitzervon Meppen und Recklinghausen künftighin beide Renten übernehmen.
In einer Note vom 25. Dezember 1814 aus Wien ^ betonteSchmauß, wie Frankreich zwei Jahre die Einkünfte des Herzogs inMeppen und Recklinghausen genossen habe, nachdem französische Kom-missare, um seinen Verlust zu berechnen, angekommen wären, wie danndaraufhin beide Renten bemessen, durch die Kriegsereignisse zwar dieZahlung nicht möglich gewesen sei, das Versprechen derselben abervollgültig bleibe; er forderte, der Kongreß müsse die völlige Wieder-einsetzung des herzoglichen Hauses verfügen. In einer weiteren Note ^sagte Schmauß, er erhalte „im Momente, wo der Herzog von Aren-berg von den verbündeten Mächten das Ende seiner Leiden erwarte,Nachricht, daß die königlich preußische Regierung zu Münster beieiner auf dem rechten Rheinufer vorgenommenen neuen Organisationdes Justizwesens schon die herzoglich Arenbergische Grafschaft Reck-linghausen unter die Königliche Justizkommission zu Emmerich gezogenund den Grund dieser Verfügung darin gesetzt habe, daß Reckling-hausen unter der unmittelbar vorhergegangenen Regierung einer königlichpreußischen Besitzung einverleibt gewesen". „Wäre die Voraussetzungselbst gegründet", meinte Schmauß, „so ließe sich zwar nicht absehen,Wie die königliche Regierung zu Münster aus dieser Gewalttat einRecht herleiten könnte, ohne das Resultat des allgemeinen Friedens-kongresses und die endliche Übereinkunft der europäischen Mächte überdas Schicksal von Deutschland abzuwarten, die Grafschaft Reckling-hausen als einen wirklichen Bestandteil des Königreichs Preußen zu
^ Der Note beigeschlossen war das Zertifikat der Eintragung in das GroßeBuch der bergischen öffentlichen Schuld von? 1. Juli 1813. (Akten des WienerKongresses usw., Bd. 4. Erlangen 1815.)
- Wien, 15. Januar 1815, K. (illaisou ä^rswbsrZ. Rsx. VI. Nr. 88.G.St.B.)