Noten von Schmauß, SS
betrachte«, weil sie eben hierdurch den Grundsatz annehmen würde,daß alles, was in den jüngeren Zeiten dem Königreiche Westfaleneinverleibt wurde, nunmehr deni Hause Hessen-Kassel gehöre. Inbezug auf die Grafschaft Recklinghausen und deren angebliche Ver-bindung mit den königlich preußischen Staaten bedarf gleichwohl derVordersatz noch einiger Berichtigung, Als Frankreich im Monat De-zember 1810 einen großen Teil des nördlichen Deutschland unter demNamen des Hanseatischen Departements seinem Gebiete einverleibte,ward auch das herzoglich areubergische Haus ein Opfer dieser Ge-walttat und verlor die Hälfte seiner Besitzungen, ohne jedoch dieGrafschaft Recklinghausen dabei einzubüßen. Das Großherzogtum Bergblieb zwar dabei nicht verschont, es lag gleichwohl nicht in dem Planedes damaligen Beherrschers von Frankreich, einen dieser Staaten ausKosten eines anderen zu vergrößern. Der Großherzog sollte für seinenVerlust durch ein anderes Gebiet entschädigt werden, und man glaubtehierzu in der Grafschaft Recklinghausen das schicklichste Mittel zufinden. Durch einen Vertrag, worin nur der französische Ministerder auswärtigen Angelegenheiten Due de Cadore und der französisch-bergische Minister und Staatssekretär Graf Roederer als kontrahierendeTeile erschienen, ward also bestimmt, daß die Grafschaft Reckling-hausen von der bergischen Regierung ohne weiteres in Besitz genommenund dem Großhcrzogtume Berg einverleibt werden sollte. Die Besitz-nahme erfolgte auch wirklich im Jahre 1811, Recklinghausen wardvon nun an als ein Bestandteil des Großherzogtums Berg behandelt,und wenn auch einige durch den Frieden von Tilsit an Frankreichabgetretene königlich preußische Besitzungen schon früher mit diesemGroßherzogtum vereinigt waren, so konnte dieser zufällige Umstanddoch offenbar an den Rechten des herzoglich arenbergischen Hausesnichts ändern. Frankreich versprach auch überdies den aus ihrem Ge-biet verdrängten Fürsten gleich volle Entschädigung; das fürstlichsalmsche Haus erhielt sie wirklich und gelangte zu ihrem Genuß, dieRechte des herzoglich arenbergischen Hauses wurden auf gleiche Weisedurch zwei Dekrete förmlich anerkannt. Wie könnte es bei den jetzigenVerhältnissen weniger Gerechtigkeit zu finden befürchten? Insofernhöhere Rücksichten seine Wiedereinsetzung in Meppen und Reckling-hausen erschweren sollten, hat es förmlich erklärt, seine Ansprüche aufdas alte Herzogtum Arenberg, welches durch den Frieden von Lüne-