Die beiden Renten.
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richt sei die Sache auf dem Kongresse schon zur Sprache gekommenund man müsse die dortigen Verhandlungen abwarten. In Überein-stimmung mit Hardenberg sprach sich die zweite Sektion dahin aus ^:„Die dem Herzoge von Arenberg zustehende Erbrente von Meppenhat zwar auf das Große Buch der französischen Staatsschuld inskribiertwerden sollen, und die Inskription ist nicht erfolgt. Dem ungeachtetaber gehört diese Schuld nicht zu denen, deren Rechtstitel nach dem21. Artikel des Pariser Friedenstraktats, weil die vorbereitete Inskriptionnoch nicht stattgefunden, den neuen Landesherren ausgehändigt werdensollen. Denn der 21. Artikel spricht nur von solchen Schulden, welcheursprünglich auf die zu Frankreich nicht ferner gehörigen Länder speziellhypotheziert gewesen. Dies war die Meppensche Erbrente nie, indemsie gleich anfangs, vom 1. Januar 1811 an gerechnet, auf den öffent-lichen Schatz von Frankreich angewiesen wurde. Mithin kann dieseErbrente nicht als eine auf Meppen haftende Realschuld angesehenwerden, sondern sie ist eine von der französischen Regierung über-nommene Schuld, um den Herzog von Arenberg für den ihm ent-zogenen Besitz des Meppenschen Gebiets zu entschädigen. Hierausfolgt, daß Frankreich verpflichtet ist, die in Rede stehende rückständigeErbrente bis zu dem Zeitpunkt zu bezahlen, wo Meppen wieder vondem französischen Reich getrennt wurde und wo Frankreich aufhörte,die Revenuen dieses Distrikts zu beziehen. Was die Erbrente vonMecklinghausen betrifft, so waltet hier der Unterschied ob, daß die-selbe nicht auf den öffentlichen Schatz von Frankreich, sondernauf die Kassen des Großherzogtums Berg augewiesen worden ist,weil jene Grafschaft nicht mit Frankreich inkorporiert, sondern vonFrankreich dem Großherzogtum Berg zugeteilt wurde. Da aberletzteres geschah, um Berg für einige ihm entzogene Besitzungen zuentschädigen, und diese Entschädigung illusorisch gewesen wäre, wennBerg die Recklinghauser Erbrente hätte übernehmen sollen, so istFrankreich ebenfalls für verpflichtet zu achten, die gedachte rück-ständige Erbreute bis zu der Zeit zu entrichten, wo das GroßherzogtumBerg von den Alliierten wiederum besetzt worden ist. Der Herzogvon Urenberg scheint um so mehr berechtigt, sich an Frankreich zu
^ An dm Staatskanzler Fürsten Hardenberg, Berlin, 19. November 1814.
(Kt., e.)
Kleinschmidt, Arenberg usw.
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