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Stein und Vincke.
bevor Stein ihm antworten konnte, verfügte Vincke am 15. Dezemberdie Beschlagnahme aller herzoglichen Güter und Gefälle. Am 23. De-zember kam unvermutet ein preußischer Domänenbeamter von Dort-mund und beschlagnahmte auf Order Münsters die herzoglichenDomänen im Best Recklinghausen; sie sollten nach den Prinzipien derpreußischen Domänenverwaltung behandelt werden >. Stein entschiednach Vinckes Meinung st die Domäneneinkünfte des Herzogs zu sequestrieren.„Übrigens", fügte er hinzu, „eignen sich diese auf die Finanzverwal-tung sich beziehenden sequestrierten Bezüge gemäß meiner Entschließungvom 6. d. Mts. zu den für die verbündeten Mächte und das Groß-herzogtum Berg zu berechnenden Einkünfte." Laut Bekanntmachung„des Militärgouverncurs vvn Westfalen", Vinckest blieb Recklinghausenin der bisherigen Verbindung mit dem Kreise Essen, der KantonDülmen in der bisherigen Verbindung mit dem Kreise Münster, dasvormalige Amt Meppen sollte wieder mit dem Kreise Lingen ver-bunden und der Verwaltung der provisorischen Regierungskommissionin Münster unterstellt werden.
An Vincke schrieb Stein folgende Grundsätze müßten gelten:1) Alle diejenigen deutschen Fürsten, welche bereits durch die Rheinbunds-akte vom 12. Juli 1806 mediatisiert wurden, sind von den Verbün-deten Mächten auch für dermalen noch als solche anzusehen und müssenals Bestandteile des Landes behandelt werden, dem die Rheinbnnds-aktc sie zuwies; Z 24 der Rheiubundsakte bleibt iu Kraft. 2) InAnsehung der beim Abschluß des Rheinbunds noch bestandenen Fürstenzu Salm-Salm, Salm-Khrburg und des Herzogs von Arenberg „kannich auch für jetzt keine Änderung und Aufhebung ihres politischenStandpunkts vornehmen, weil selbige durch das französische Röunions-dckret dermalen als Bestandteile des von den verbündeten Mächteneroberten Gebietes erscheinen und folglich ihre gegenwärtige politischeWiederherstellung für den Augenblick nicht nur die nötige Einheitstören, sondern solches auch überhaupt die mannigfaltigsten Schwierig-
^ Landschütz an Daniels, Recklinghauscn, 26. Mai 1814. (O. Oorrosncm-üaneo. Fasz. 58. A.B.)
- Freiburg im Breisgau, 26. Dezember 1813. (Kt. R. III. VIII. Sxeo. 25.G.St.B.)
^ Münster, 13. Dezember 1813. (Gedruckt, c.)
^ Freiburg, 30. Dezember 1813. (Kt. Rex. VI. Wiener Kongreß. G.St.B.)