Die belgischen Güter.
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fixierten Güter besitzen, sich der Zivil- und selbst der Bürgerrechteerfreuen, während der andere Teil den Reichsstand beibehalten könnte,doch müßte ihnen klargemacht werden, daß sie bei Verzicht auf ihreZivilrechte in Frankreich kein Recht auf ihnen zufallende Erbschaftenhaben könnten. Der Präfekt sollte die sechs Familien wissen lassen, erhabe ihre Entschließung dem Großrichter vor dem 1. Vendömiaire XII.(23. September 1803) mitzuteilen, um die Gerichte entsprechend zuinstruieren. Die Absicht des Ersten Konsuls, so schloß der Minister,gehe dahin, die vom Kriege so sehr mitgenommenen sechs Familienrasch in ihr Eigentum zurückgelangen zu lassen. Doulcet de Pont^-coulant schrieb nun am 13. Thermidor XI. (31. Juli 1803) in diesemSinne i an den Herzog, er müsse, um französischer Bürger zu wer-den, auf seinen Fürstentitel, seine Virilstimme und sein Fürstentumrechts des Rheins verzichten, und der Erste Konsul äußerte: „ImRllin osk trop largo pour ^ ßkro ü elisval^!" Verkaufte LudwigEngelbert seine Güter, so machte er sich Frankreich zum gefährlichenFeinde, trat er seine Rechte zugunsten seiner jüngeren Kinder ab, sokostete ihn die Registrierung dieses Aktes S00 000 Frank und erhatte keinerlei Autorität mehr über die Güter in Frankreich; es galtaber, unbedingt diese Güter zu behalten, und darum mußte er anden Erbprinzen abdanken: er konnte dann irckor vivos wie im Todes-fall darüber verfügen, konnte daraus ein Haus in Frankreich undeines in Deutschland bilden und dotieren, und sein Erbprinz undNachfolger war, mit achtzehn Jahren souverän, ein sehr begehrens-werter Heiratskandidat 2. „In Hinsicht aller übrigen in Frankreichund den Niederlanden gelegenen, noch immer sehr beträchtlichen Güterblieb der Herzog, wie so viele andere Reichsstände, die sich in glei-chem Falle befanden, seinem Schicksale überlassen" Z endlich wurdeihm von der französischen Konsularregieruug die Zurückgabe zugesagt,„aber nach einer neuerdings angenommenen Staatsmaxime sollte ferner-hin kein auswärtiger Fürst liegende Güter in Frankreich besitzen"
l Karton 3, Serie 2, Fasz. 4. A.B.
^ (Chr. v. Stramberg), Denkwürdiger und nützlicher Rheinischer Anti-quarius usw. Mittclrhein. III. Abteilung. Bd. 1. Koblenz 1353.
° Gendebien an Daniels, Möns 4. und 6. August 1803 (17. und 19. Ther-midor XI.). (O. Lorrssxoiuianes. Fasz. 55. A.B.)
^ Arenbergischc Note von 1814 (G.St.B.). ^ Ebenda.