Druckschrift 
Geschichte des altsteirischen Herren- und Grafenhauses Stubenberg : mit 27 Abbildungen und einer Stammtafel
Entstehung
Seite
47
Einzelbild herunterladen
 

Schließlich erwarb Friedrich nach einzelne Besitzungen von der GräfinKatharina von Sternberg: am Scheuerberg u. s. wZ)

Dieser reiche Eigen- und Lehenbesitz legte es den Mitgliedern desHauses nahe, ihn dauernd beim Hause zu behalten. Zu dem Zweckewurde ein Familienvertrag abgeschlossen, der als StubenbergischeErbeinigung in der Geschichte des Hauses von großer Bedeutunggeworden ist. Die Stubenbergischen Memorabilien^) melden hierüberfolgendes: Ulrich, Herr von Stubenberg, kam 129 l dem Herzoge vonÖsterreich, als er gegen die Güssinger Grafen Krieg führte, samt seinenBrüdern zu Hilfe; dann richtete er mit diesen eine Erbeinigung auf,die auf drei Punkte gestellt war: 1. Wenn ein Herr des Hanfes mitTod abgeht, ohne Söhne zu hinterlassen, so fallen alle liegenden Güterund Gülten auf die übrigen vom Mannesstamme des Hauses; 2. gibtman den Töchtern als Heiratsgut nach ihrem Vater 1609 Gulden,wogegen sie einen Verzichtsbries für das übrige Erbe auszustellen haben;wenn sie heiraten, sollen sie einen Mann nehmen, der ihnen ebenbürtigsei, und 3. soll kein Herr von Stubenberg seine Schlösser, Gülten undGüter an jemand andern, denn an einen von seinem Stamme verkaufen.Der Ungarnkampf des Jahres 1291 schädigte in der Tat manchmaldie österreichischen Besitzungen des Hanfes Stubenberg. Und es istauch richtig, daß in dieser Zeit die Stubenbergische Erbeinigung ver-saßt wurde, nur wird man nicht an das Jahr 1296 denken dürfen,sondern an das Jahr 1292. Von dem Vertrage liegt uns glücklicher-weise noch das Original vor.^) In feierlicher Weise, mit AnrufungGottes und aller Heiligen, auf daß der Vertrag ewig und fest gehaltenwerden soll, hebt die Urkunde an und setzt dann fest: 1. Lehen undEigengut, das wir heute besitzen und noch fernerhin an uns kommenmag, darf weder der eine ohne den Willen der beiden anderen nochzwei ohne den Willen des einen verkaufen oder verpfänden. 2. Stirbteiner von uns ohne letztwillige Anordnung, dann hat der Nächstältestedie ganze Hinterlassenschaft, es sei Lehen oder Eigen, Pfandschaft oderfahrendes Gut, in Verwahrung zu nehmen und solange innezuhaben,bis davon alles beglichen ist, was der Verstorbene schuldet, auch dieStiftungen, die er etwa den Gotteshäusern gemacht hat, und zu lösen,was etwa verpfändet ist. 3. Hat einer von uns eine Gattin, die Morgen-gabe und Leibgedinge verbrieft hat, das soll ihr laut Vertrages ver-bleiben; sie darf aber sein fahrendes Gut und seine Kleinodien nichtbeanspruchen, von letzteren nur die, von denen sie beweisen kann, daßer sie ihr bei Lebzeiten gegeben hat; von Leibgeding und fahrendemGut soll ihr zur besseren Unterhaltung ein Drittel gelassen werden;ist sie damit nicht einverstanden, so soll man ihr das Leibgeding hintan-

tz Ap o fielen, Clavis VIII, 367/8; Regest im steierm. Landesarchiv, 17686.2) Steierm. Landesarchiv, Handschrift 361. Gedruckt Loserth, DasArchiv des Hauses Stubenberg, S. 181—186, und Zahn, Steirische Mis-zellen, S. 86.

ch Orig.-Perg., steierm. Landesarchiv, Not.-Bl. 1856, S. 315, sieh dieBeilage Nr. 1.