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ne Elle, ihr eigenes Maaß und Gewicht. Längst er,kannten wir das als eine Unvollkommenheit, und hau,fig ist dieser Unvollkommenheit bereits abgeholfen, in,dem einerley Staats, Maaß »nd Gewicht eingeführtist. Warum sollte nicht die nähmliche Unvollkommen,hcit in Ansehung des Rechts und der Rechtspflegegehoben werden können? Man kann nicht einwen,den, daß Lage und Clima einer Provinz hierin eineVeränderung begründe und daher eine solche erfordere.Lage und Clima begründen Abweichungen in demPhysischen, aber nicht in dem Moralischen; derMensch ist, hie wie da, eins und hängt von einerleyGesetzen der Moral und des NcchtS ab, die Gesetzeder Moral und des Rechts sind ewig, und hieringibt es nur Ein Wahres, welches das, für die Vcr,Hältnisse des Menschen Vollkommenste ist. Zwar hatdie Lage in so weit Einfluß, daß Gesetze über Hafe,rey, Strandrecht, Nhederey w. nur in solchen Gegen,den Anwendung finden können, welche am Meereliegen, Schifffahrt und Handel haben w. Aber alledie, an der See liegenden Landstriche brauchen nureinerley Gesetze über diese Gegenstände; die vernünf,tigsten dieser Art sind für alle gleich vernünftig. Esgibt hier nur ein Vollkommenstes. Das Nähmlichegilt überall vom Kauf, Tausch, von der Mielhe,vom Erbrecht, der Verjährung w. Die etwaigen De«stimmungen, wobey die Oertlichkeit in Rücksicht kommen