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Zeitgegenstände : Kleine Beyträge über Staatsverfassung und Staatsverwaltung
Entstehung
Seite
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III

für sie, sondern für die Verwaltung, dieses für dieFinanz/, die Erundsteuerparthie. Ein Hypotheken,buch kann, und es darf auch kein Lagcrbuch werden;die Justiz hat ohnehin genug zu thun, und alsGruudlagerbuch wird ein solches Hypothekenbuch im,mer schlecht. Dazu kommt, daß diese Art der An,fcrtigung eines Grundlagerbuchs viel zu thcuer wird.Dennoch soll ein solches Grundlagcrbuch so wenig alsmöglich kosten, vor allem aber nicht besonderer Sleu,ergcgcnstand und Sicuerquelle werden. Das Hypo,thekenbuch soll, seiner Absicht und seinen Beweggrün,den nach, eine Wohlihat für die Unterthanen, insbe,sondere für die Betheiligten scyn. Soll es das, solles eine Wohlchat werden: so muß theils die Eintra,gung sowohl der Grundstücke, als der Hypothekenfreywillig scyn, von der Wittkühr der Partheyen,von ihrer nähern Vereinigung, oder von den Ver,Hältnissen und der Vigilanz abhängen, theils müssendie Eintragungsgebühren äußerst gering scyn, undbloß die Deckung der Verwaltungskostcn, nicht eineSteucrquelle im Auge habe»; denn als Steuer greiftsie in die Substanz des Vermögens, und macht zu,gleich das Bedürfniß, oft selbst die Roth zum Ge,genstandc der Besteuruug. An der Noch der Unter,thanen darf aber nie der Staat gewinnen. Warumsoll auch der, welcher keine Schulden, der Kredithat, und keines fremden Geldes bedarf, seine Güter