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Zeitgegenstände : Kleine Beyträge über Staatsverfassung und Staatsverwaltung
Entstehung
Seite
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noch diese eingereichten Vermögens-Verzeichnisse alsein Heiligthum angesehen würden; aber wie oft stan-den dieselben jedem Neugierigen preis, und durch wieviele Hände gingen sie!

Gleiche Verwandtschaft hat es mit den Jnven-tarier, zur Abschichtung zwischen Eltern und Kindern,wenn einer der Ehegatten stirbt, ohne daß der ande-re zur zweyren Ehe schreitet. In der Regel kannman doch den überlebenden, Vater oder Mutter, zutrauen,daß ste nach getrennter Ehe nicht schlechter Hausen auch nichtschlechter gegen ihre Kinderdenken werden, als zu Lebzeitenbeyder. Mögen sie also immerhin verpflichtet seyn, ein Ver-mögcnsverzeichniß unter Zuziehung der nächsten Ver-wandten des Verstorbenen anzufertigen; aber freymüßte es beyden Eltern billig in allen Fällen stehen^jenes Derzeichniß versiegelt bey Gericht niederzulegen.Eine vortreffliche Idee liegt in dem Familienrath;richtig ausgeführt, könnte daraus viel Gutes werden.Wichtig, wenn der Staat so wenig als möglich indie Familien-Angelegenheiten griffe, und hier bloßpolizeylich wirkte-

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Hypothekenbücher sind eine heilsame Sache.Aber der Hypothekenzwang hat sehr, sehr viel widersich. Ein Hypotheken- und ein Grundlagerbuch sindzwey sehr verschiedene Dinge. Jenes gehört für dieJustiz, und, genau genommen, selbst uichc cinmahl.