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Zeitgegenstände : Kleine Beyträge über Staatsverfassung und Staatsverwaltung
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ten, als höchstens bey solchen, wo das Vermögenden angemessenen Lebensunterhalt der Waisen über,steigt.

XXVIII.

Die Heilichkeit des Eigenthums *).

Aiel liegt in dem Begriff der Heiligkeit des Eigcn,thums. Auch das, daß nicht jedem offen liege, wasjeder hat.

Aus diesem Gesichtspunkte verdienen die Erb,schaftssteuern, das Hypothekenwesen und manches an,dere näher erwogen zu werden.

Alle Erbschaftssteuern haben schon das wiedersich, daß sie den Fond, das Kapital selbst angreifen,da nach richtigem Grundsatze Steuern nur das Ein,kommen vom Kapital treffen sollen. Am meisten hatdie Besteuerung der Erbschaften zwischen Eltern undKindern, und zwischen Ehegatten wider sich; es kün,nen hier Fälle eintreten, daß diese Steuer ein Blut,geld wird. Die arme Wittwe, die armen Kinder,

Geschrieben im Zuuy I8i?.