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wohl für den Zweck selbst U !id für die Förderung derGeschäfte, daß im Pleno wie im Aueschusse immerdie absolute Stimmen-Mehrheit entscheide. Auch de,dürfte es, bep der ungleichen Zahl der Mitglieder,keines voti clooizivi des Vorsitzenden; dasselbe würdeiibcrdieß bedenklich sepn, da der Vorsitz nicht wechselt,und der Vorsitzende auf diese Art zwei) Stimmen,eigentlich ein Dritthcil an Stimmen/Ucbergewichtbekäme. ssura »inZulorrrm möchten übrigensüberhaupt kein Gegenstand der Abstimmung werdenkönnen, da sie vielmehr für die rechtliche Austrägal,Instanz gehören. Eben so können wohl Religionsan,gelcgenhciten kein Gegenstand der Bundesversamm,lung werden, da den verschiedenen Confesstonen imArt. 16. völlige Rechtsgleichheit zugesichert ist.
Bcym 6ten Artikel dringt sich die Bemerkungauf: Wie aber, wenn die Linien durch Aussterbenvereinigt werden, ob nicht dann angemessen eine Ne,duktion der Stimmen statt finden möchte? Es wür,den sonst auf den Fall einzelne Fürstenhäuser verhält,nißmäßig zu viele Stimmen erhalten, z. V. Sach,sen, Gotha, Anhalt, Schwarzcnburg, Hohenzollern,Neust und Lippe.
Zum roten Artikel wäre eine Hauptbestimmungwünschcnswerth, nähmlich daß Angriffskriege versus,jungsmäßig ausgeschlossen, und nur Vertheidigungs,kriege für statthast erklärt würden.