eine»! Sollen, faßt nun aber die stillschweigendeVoraussetzung in sich, daß der Handelnde nichtbloß anders hatte handeln können als er wirklichgehandelt hat, sondern, daß solches Andershandelngänzlich in seinem Belieben gestanden sey. DieBeantwortung der Frage, in wie ferne die letztereVoraussetzung gegründet sey, entscheidet zugleich, inwie ferne es uns zustehe, fremde Handlungen zurügen.
Hier wird uns nun eine sachgemäße, unbefan-gene Untersuchung des Wesens der menschlichen Frei-heit bald überzeugen, daß obige Voraussetzung höchstschwankend sey, und daß daher unsere Befugnißfremde Handlungen zu rügen, zum Wenigsten aufweit engere Grenzen verwiesen werden müsse, alswir, unserer Anmaaßung Andere zu verdammen ge-mäß, im Allgemeinen anzunehmen scheinen.
Es führt uns ncmlich eine unbefangene Unter-suchung des Wesens der menschlichen Freiheit (wieschon an mehrcrn Stellen dieser Schrift gezeigtward ") zu folgender Ueberzeugung: Der Menschkann nur handeln wie er will; er kann ferner nurwollen, was sich seinem Begehrungsvermögen alsvorzüglich begehrungswerth, oder seinem Urtheile alsvorzüglich zweckmäßig zu Erreichung jenes vorzüg-
*) Siehe den Aussah: Meine philosophische Grund,an sieht, u. s. w.