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begeht einen Missgriff, wenn er die Unvcrantwort-lichkeit des Königs zu dessen Prärogativen zählt.Diese Ansicht schmeichelt einem Könige mehr, alssie ihm nützt, ln den Ländern des politischen Pro-testantismus, in konstitutionellen Ländern, will maudie Rechte der Fürsten vielmehr in der Vernunftbegründet wissen, und diese gewährt hinlänglicheGründe für ihre Unvcrletzlichkcit, wenn man an-nimmt, dass sie nicht selbst handeln können, undalso dcsshalb nicht zurechnungsfähig, nicht verant-wortlich, nicht bcstrafbar sind, wie Zeder, der nichtselbst handelt. Der Grundsatz: „IRo lUnZ vauirotäo vronK" mag also, in so fern man die Unver-antwortlichkcit daraus gründet, nur dadurch seineGültigkeit erlangen, dass man hinzusetzt: koeansöIro cicttZL notüinA. Aber an der Stelle des konsti-tutionellen Königs handeln die Minister, und dahersind Diese verantwortlich. Sie handeln selbständig,dürfen jedes königliche Ansinnen, womit sie nichtübereinstimmen, geradezu abweisen, und im Falldem Könige ihre Rcgicrungsart missfällt, sich ganzzurückzuziehen. Ohne solche Freiheit des Willenswäre die Verantwortlichkeit der Minister, die siedurch die Kontrasignatur bei jedem Rcgicruugsaktcsich aufbürden, eine heillose Ungerechtigkeit, eineGrausamkeit, ein Widersinn, es wäre gleichsam die