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8 (1862) Französische Zustände : Th. 1
Entstehung
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unterscheide sich von jener dadurch, dass an dieStelle des königlichen Sclbstwillcus die Institutiongetreten est. An die Stelle eines Selbstwillcns, derleicht misslcitet werden kann, sehen wir hier eineInstitution, ein System von Staatsgrundsätzen, dieunveränderlich sind. Der König ist hier eine Artmoralischer Person im juristischen Sinne, und ergehorcht jetzt weniger den Leidenschaften seiner phy-sischen Umgebung, als vielmehr den Bedürfnissenseines Volks, er handelt nicht mehr nach den losenWünschen des Hofes, sondern nach festen Gesetzen.Desshalb sind die Höflinge in allen Ländern demkonstitutionellen Wesen heimlich oder gar öffentlichgram. Letzteres brach ihre vicltausendjährigc Machtdurch die tiefcrdachtc, ingeniöse Einrichtung, dassder König gleichsam nur die Idee der Gewalt re-präsentiert, dass er zwar seine Minister wählenkönne, jedoch nicht er, sondern Diese regieren, dassDiese aber nur so lange regieren können, als sieim Sinne der Majorität der Volksvertreter regieren,indem Letztcrc die Regicrnngsmittcl, z. B. die Steuern,verweigern können. Dadurch, dass der König nichtselbst regiert, kann ihn auch bei schlechter Regie-rung der Volksnnmuth nicht unmittelbar treffen;dieser wird in konstitutionellen Staaten nur dieFolge haben, dass der König andere und zwar