Druckschrift 
Das dritte Falliment des Friedrich Karcher zu Creuznach
Entstehung
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daß, wenn die Justiz, wegen des Wörtchens von, eine feind-selige Bewegung gegen Hrn. Sandt machen sollte, ich als Mir«schuldiger herangezogen werden dürfte, so wie ich dann, weilich die Besorgung der Censur und der dritten Korrektur derDruckschriften des Hrn. Fonk übernommen, der Theilnahme anangeblich darin enthaltenen Verläumdungen beschuldigt und ge«richtlich verfolgt worden bin, während dem Hr. Fonk, unan-greifbar unter der Aegide der bekannten zwei Kbnigl. Kabinets«befehle vom 2S. Juli und sten Oktober »LaZ, und der Buch-drucker und Buchhändler, deren Namen auf den Titelblätternstehen , mit keiner Prozedur behelligt worden sind. Ueber meinefreundschaftlichen Gesinnungen gegen Hrn. Sandt will ich nur«in Beispiel anführen. Als von dem Todtenzettel, im Novemberv. I. in Cölln verbreitet, worin der Sterbfall und die Beerdi«gung des Adels des Hrn. Sandt angekündigt war » mehrere Ex-emplare nach Coblcnz geschickt wurden, lachte Jeder über denScherz. Nur ich lachte nicht; ich erklärte sogar das Daseyndes Todtenzettels für eine unchristliche Handlung und erinnert«die Lacher an das Bekannte:

lVclili'clo nc>n eil asschsossie aclssectio

Betrübte soll man nicht noch mehr betrüben.

G r e b e l,

Advokat-Anwalt zu Coblenz.

Ein Justizbeamter, der die Advokatur niemals ausgeübt,hat, während dem diese Schrift unter der Presse war, geäus«scrt, ich hätte den erlittenen Verlust zu hoch angeschlagen. Icherwiedere: daß im Jahr 1822 meine Praxis bekanntlich eineder ausgedehntesten war; daß ich, als Folge der provisorischenVollstreckung des Suspcnsionsbeschlusses und vorzüglich als Folgeder Nichtbeachtung des Appellations-UrtheilS, alle meine Pro-zesse, sowohl die am Landgerichte als die am Justizsenat an-hängigen, abgeben mußte; daß ich, während der Suspension,weder neue Civil-Prozesse annehmen, noch als Vertheidiger beidem Zuchtpolizeigerichte und bei dem Assisenhofe auftreten konn-te. Hiernach wag der Justizbcamte die Berechnung des Scha-dens aufstellen, der mir zugefügt worden ist. Ich werde densel«den zu seiner Zeit nachweisen.