kömgl. EassatisnShofes beweist» » daß auf die rheinischen Insti-tutionen keine Schuld zurückfällt. Hätte daS Landgericht sich indem Kreise der bestehenden Gesetzgebung und der vorhandenenMinisterial-Reskripte bewegt, hätte es den Aauberkreis nichtüberschritten, so wäre die provisorische Vollstreckung des Sus»pensions'Bcschlusses nicht ausgesprochen, und das Urtheil »eSkönigl. Appellationshofes wäre beachtet worden.
In meiner Druckschrift habe ich die Gründe angegeben, diemich bestimmt haben, vor dem Landgerichte nicht zu erscheinen,unter andern den, daß man mir, vor dem Erscheinungstage,die Einsicht der Akten nicht gestatten wollte, namentlich die Ein»ficht meiner Briefe an einen Clienten und alten Freund,worin ich, unter besondern Umständen, mehr Vertrauen in «i»nen der Räthe, als in 4 andere, geäußert habe. Das Landge»richt, anstatt einen C o n t um a c i a l - Beschluß zu fassen, undmir die Opposition offen zu lassen, fand für gut, sogleich ei»nen S nd beschluß zu verkünden, den ich, da mir die Opposi-tion abgeschnitten war, nur durch vie Berufung angreifen konnte.
Mir hat Herr Sandt, gewiß ohne es zu wollen, durch diePublicität, die er dem Beschlusse vom 26. Oktober 1822 gege»den, einen großen Gefallen erzeigt. In den erste» Tagen desMonats April 182? hielt ich, i» Berufsgeschäften, mich inCöln auf. Der General-Prokurator, Herr Bölling » erfuhr,daß ich meine Eingaben bei dem hohen Ministerium der Justiz,den SuSpcnsionsbeschluß des Landgerichts betreffend, namentlichdie vom «3. März und l. April des nämlichen Jahres, worinich das Verfahren des Landgerichts und der Oberprokuratornach Verdienst gewürdigt habe, zum Drucke befördern wollte.Herr Bölling verlangte, das Manuscript zu lesen. Ich über»brachte es ihm, und er drang mir das Versprechen ab, dieBuchdrucker-Presse nicht in Bewegung zu setzen. Mein Ver-sprechen war aber durch den Umstand bedingt, daß auch vonkeiner andern Seite etwas über meinen Prozeß im Drucke er-scheinen dürfte. Ich deutete hierbei auf mein Verhältniß zuHrn. Sandt und auf das Archiv, welches derselbe, mit Bei-hülse mehrerer Advokaten, herausgiebt. Herr Bölling erwie-derte, daß Herr Sandt ja wissen müßte, daß DiSciplinar-Be»schlüsse, ihrer Natur nach, nicht zur Offenkundigkeit geeignetwären, uns daß er, als Herausgeber einer Zeitschrift, vonArchivstücken des Parket« nicht willkührlich Gebrauch machen