der Agenten und Syndike, so >vic durch die Aussagen vielerZeuge», besonders cineS » der am »5. Mai >3»4 vernommenworden , ist Karcher schwer belastet. Hierüber, so wie überdas gegen Karcher und gegen Hipp eingeleitete gerichtliche Ver-fahren und über die Ergebnisse desselben, wird der Verfasse«dieser Schrift sich in der nächsten Nummer aussprechen. Hiereinstweilen ein Auszug aus dem Gutachten des königl. Untersu-chungsamte zu Simmcrn, vom 5. Febr. letzthin:
» Nach den vorliegenden UntersuchungSaktcn ist es nicht zu»verkennen, daß dem dritten Falliment mancherlei verdächtigen Geschäfte vorhergiengen. So war Karcher kurze Zeit vor des-» scn Ausbruch sehr darauf bedacht, die Forderungen seiner »äch-tsten Anverwandten und besten Freunde möglichst sicher zu ftel»»lcn, obgleich das rechtliche Daseyn dieser Forderungen nicht»ganz außer Zweifel gesetzt ist z so sieht die Art und Weise,»wie er den Kaufmann Friedrich Hipp zu Creuznach um einen sehr bedeutende Forderung gebracht hat, einer Prellerei ähn»»lieh; kurz, es scheinen alle, in solcher Lage unter Kaufleuten»mögliche Kunstgriffe hier angewendet worden zu seyn, u —
Wir haben bisher gesehen , wie Karcher zu einer Zeit, woer von dem nahen Ausbruche seines dritten Falliments die Ge-wißheit hatte, seine Brüder, seine Gattin, seine» Schwieger-sohn , seine Schwiegermutter, seinen Schwager und einige sei-ner Freunde , auf Kosten der übrigen Gläubiger, zu begünsti-gen bemüht war. *) Daß die Sippschaft, und die Freunde, vonder mißlichen Lage der Lermögens-Umstände des Karcher unter-richtet waren, läßt sich nicht bezweifeln, zumal da dieselben die,unter Verwandten nicht gebräuchliche, immer Aufsehen erregendeund den Credit eines Kaufmanns schwächende Vorsicht gehabthaben, ihren angeblichen Forderungen, durch die Einregistrie-rung, ein gewisses Datum zu geben, um jeder möglichen Ein-rede der Gläubiger, in dieser Beziehung, vorzubeugen.
") Karcher handelte zum Theil in seinem eigenen Interesse;denn er kannte die Art. --ob und 20b des bürgerlichen Ge-setzbuchs, nach welchen die Eltern von den Kindern, und dieSchwiegereltern von Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern,den Unterhalt zu fordern berechtigt sind.
Aut-