Z 80 Gedanken über den Stillestand
Ewigkeit stehen blieben und vermehret würden. Wievieles würde ohnedem noch erfordert werden, um dieseRenten zu einem sichern Gegenstände des öffentlichen Han-dels zu machen, und ihnen den Credit wieder 'u geben,den sie vor zweyhundertIahren hatten? Man würde auchdabey die Vorsicht gebrauchen müssen, welche man inEngland bey den Annuitäten gebraucht, so daß keinermehr als die Halste seiner reinen Einkünfte in Rentenverwandeln könnte, und das übrige zu seiner Competcn;und auf unsichere Zufälle behalten müßte. In Deutsch-land scheint vordem bereits eine gleiche Vorsicht geherrschtzu haben, indem man eine alte und neue Rente zugleichfordern und beytreiben lassen mochte, mithin voraussetzte,daß der Hof jedesmal zu einer gedoppelten Bezahlung derRenten hinreichen müßte . . .
So weit geht der Zuruf meiner Freunde; aber nundie Antwort — nun bessere Mittel! — diese weis ichzwar nicht anzugeben. Es bleibt aber doch allemal wahr,daß es eine schlechte Maunszucht sei), wenn der Haupt-mann einen Soldaten lahm schlagt, um einen guten Kerlaus ihm zu ziehen; und dies thut der Nichter, so oft ereinem Leibeignen, er stehe nun ii. einem Stillestande odernicht, bey einer Pfändung nicht so viel an Vieh oderFrüchten laßt, als er zur nothwendigen Vertheidigungseines Hofes in allen öffentlichen Lasten nöthig hat.
Es bleibt'ferner gewiß, daß jeder Landbesitzer einen'natürlichen Stillestand habe, der von dem gericht-lichen gar nicht unterschieden ist, außer daß bey diesemdie jährliche Abgist zum Behuf der Gläubiger ausgerech-net und bestimmet, bey jenem zwar eben so gewiß, aberunbekannt ist. Man kann keinem von beydcn mehr neh-men, als er jährlich übrig hat, oder der Richter muß
jedem,