cstö eine Äcd.e betrachtet.
zu gemeinen Lasten steuren, sondern auch nebenher ihremDiensteide genug thun müssen. Vermöge der gemeinenVerpflichtung kann diesen obliegen, ihr Holz nicht znverhauen; vermöge der besondern, gar nichts ohne An-weisung zu fällen und was dergleichen Einschränkungenmehr sind. Die besondre Verpflichtung gründet sich aberdoch nicht auf den willkührlichcn Contrart zwischen demCavitam und seinen Soldaten, sondern aus das allgemei-ne Kriegsreglement, oder das Landrecht.
Eine Hauptfrage könnte es nun seyn i wie die Conwpagnie zulassen können, daß dergleichen verpstichtcre.Personen zu dem Besitze der Landactis gelaugt; und be-sonders solche verpflichtete, welche ihre Personen völligabhängig gemacht haben? denn die besondre Verpflich-tung kann doch manchen hindern, im gemeinen Diensteder Compagnie zu erscheinen. Aber man könnte aufgleiche Weise fragen: wie kömmt es, daß Soldaten alsWirthe ans dem Hofe geduldet werden, da es sich dochebenfalls zutragen kann, daß der Soldat im Feld sevumuß, wenn der Wirth die Heerstraße bessern sollte? Essind dieses Fehler, welche sich einschleichen, je nachdemdie Zeiten solche minder oder mehr begünstigen. In vie-len Ländern hat sich das Direckonum der doppeltenVerpflichtung widersetzt, und in diesen giebt es keineVollpflichtige oder Leibeigne, auch keine Soldaten alsWirihe.
Der Leiheigne war anfänglich ein Mensch ohne Aetie;nachdem aber von der Actie nicht mehr persönlich gedie-nct wurde, und die mehrsten Dienste in Geld verwandeltoder durch Vicarien verrichtet werden konnten, hat derStaat nachgegeben, doch also, daß da, wo es das Ge-setz der mindesten Aufopferung erfordert, die besondernVerpflichtungen den gemeinen nachstehen müssen. Den
erst?»