a!v eine Actte betrachtet.
Vergütung seiner Mühe in den Angelegelcheire!! der Eem-pagiue billig genießen mogte.
Es konnte aber bey jener Einrichtung keinen Unterschiedmachen, wie einer zum Besitz eines lVlniUiiÄ gelanget war,ob er ihn nämlich als erledigt von dem Direcror zum Ge-schenk empfangen, oder solchen zuerst srey besessen, und sichmit demselben n! die Compagnie begeben hatte. Es konntein so weit nichts zu? Sache thun, ob der bisnk»-- nlir ei-nem ursprünglich srepen Mann, mit einem Melier, Erb-pachter oder Leibeignen besetzt wurde; denn die Verpflich-tungen der Ackie bleiben nach der Natur der Sache, odernach den ursprünglichen und nothwendigen Ansprüchen derGesellschaft, immer dieselben, cs ! me l-e ein Jude oderChrist besitzen; sie mag verkauft, verschenkt, veri ehen, ver-heuret oder verpachtet werden. Die Person des Besitzershat bis dahin nicht den geringsten Einfluß, und so ist auchsuf diese die letzte Rücksicht zu nehmen, wenn ein dauer-haftes und vollständiges Bürger-, Bauer- oder Landrcchtentworfen Werden soll.
Allein der wahreBestand dieser Actie oder dieses lVNn-fus erfordert eine desto genauere und umständlichere Be-trachtung. Ihr wahres Maaß, ihre Erhaltung, die Ver-hütung ihrer Versplitterung, ihrsWiedererganzung, wennsie versplittert worden, ihr Bau und Gewehr, ihre Ge-rechtsame in der Mark, ihre Holzung, ihre Beschwerden,ihre Verbindlichkeit gegen den Staat, das Amt, das Kirch-spiel und die Bauerschaft, alles dieses gehört zum Sachen-recht, und maß bestimmt und beurtheiler werden, ohnedie geringste Einmischung der Person, welche die Actie he-sitzt. Wenn dieses in dem ersten Buche eines Landrechtsnach den Localbedürfnissen und Absichre» jeder Staatscom-pagnie gehörig auseinander gesetzt worden; so kann lmzweylen Buche die Materie von Contracten abgehandeltwerden, und dieses noch immer wiederum ohne alle Ruck-Mchers phanr.ln.Nicil U ficht