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3 (1804) Patriotische Phantasien, Th. 3
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Nichts rst schädlicher,

Hat das Erbrecht des Leibeigner, also den väterlichenBau und dessen Besserung zum Grunde: so ist die letzte-re cu! würklichcr Fre y fr a m m; und sihlt ihm nichts,als der Name und die Bestimmung. Nichts ist aber fei-ner, als das Mittel, wodurch unsre Voreltern verhinder-ten, daß der Frey stamm nicht auf freye Erben fallentonnte. Da sie vorhersahen, daß bep Einräumung desSatzes vom Freysiamme, sich auch freye Erbenbepm Gutsherrn melden, und eine Vergütung dafür for-dern konnten: so machten sie das Gesetz, daß keiner alsder nächste Erbe im Gehör <9 den Hof erben konnte.Dadurch blieb allemal Land und Gebäude unzertrennlichund fiel auf den Erben des Hofes, oder wenn dieser starb,au den Gutsherrn zurück. Meldete sich ein Freper alsErbe: so trieb ihn der Hofes- oder Gutsherr mit derAusrede zurück: du bist nicht in meinem Gehör. Und sobrauchre er niemals der Besserung halben mit jemandenabzurechnen; eine Berechnung, die sonst alles Gnte aufeinmal umstürzen, und jene Einrichtung zu einer Quelleunsterblicher Processi macheu würde.

Der Sterbfall leidet durch die vorgeschlagene Ein-richtung nicht, denn Gebäude und Besserungen gehöreneigentlich nicht darunter, oder das Erbrecht des Aner-ben müßte auch dem Gutsherrn heimfallen, und dieser

jedes-

6) Das Gut soll fallen an da? nächsten Erben huldig 'und hörig. S.

Esscnsches Hofrecht beiMvon Steinen im VI. Stück seiner Westphäl.i Gesch. p. i7z^ seq. Die Erben sollen sehn ledig, huldig und Hof-hör i g an dem Gute. S. die Wcsthvfischeu Hofrechte beym vo n S e n-keuberg in aorp. Zur. Cerm. st'. I. p. icz. polt praekat. Die Hörig-keit schloß alle eiN!Moipi.w5, elericoz, istvos, und in xen^ro alle die-zcnigen von der Hofes Erbschaft aus, die steh entweder als Frey oderEigne in andern Schub oder Hulde begeben hatten. Sic hat die Schick-sale der amaneipatio» erlitten, die sich auch spater verdunkelt hat. Manfühlt es kann: mehr, daß sie der Grund gewesen, warum Geistliche desLehmechts darbten, und noch der Grund der gesannnten Hand a!s einesbriefliche» Gehörs ist.