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XX. Solitc man nicht jcdcni Städtchen seine besondrepolitische Verfassung geben? - Seite 74
XXI. Also sollte man mit Verstattung eines Begräb-nisses ans dem Kirchhofe nicht zu gefällig scpn 80
XXII. Die weiblichen Nechtswohlthaten sind nicht zuverachten - - - 84
XXII b. Der Accnsations - Proceß verdient denVor-
zng vor dem Znguistlions-Proccß - 89
XXIII. EiN neues Ziel für die deutschen Wochenschrif-
- ten; ein Schreiben eines Frauenzimmers 94
Antwort Hierauf - - 98
XXIV. Die erste Landcskasse - - 10z
XXV. Alleruntcrthänigstcs Memorial - 115
XXVI. Der Unterschied zwischen der gerichtlichen undaußergerichtlichen Hülfe > - 1:7
XXVII. Schreiben eines abwesenden Sandmannesüber die gerichtlichen Ladungen in den Zntelli-gcnzblättcrn - - iZl
XXVIII. Kelche Satyrcn gegen ganze Stände 127
XXIX. Uebcr das Sprüchwort: wer es nicht nöthig
hat, der diene nicht - ? izr
XXX. Also soll man das Studieren nicht verbieten IZ2
XXXI. Zeder Gelehrte sollte ein Handwerk lernen 1 z6
XXXII. Die Erziehung mag wohl sklavisch sepn 14Q
XXXIII. Sollte nicht auch ein Institut für die Hand-werkspursche nöthig seyn? - - 14?
XXXIV. Sollte man die Kinder nicht im Schwim-men sich üben lassen? - - 147
XXXV. Auch der Freund ist schonend bcy unangeneh-men Wahrheiten - - 148
XXXVI.