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in das sogenannte Gegenbuch beim betreffenden Becgamteeintragen lassen; wogegen die Kuxe durch eine allgemeineHypothek des Schuldners nicht in Anspruch genommenwerden.
XII
Die Erfindung der Taucherglocke.
Große Massen kostbarer, überseeischer Producte mußtenvon jeher durch den Ungestüm der Meeresfluth verschlungenwerden; in älterer Zeit um so häufiger, je weniger da nochdie Geheimnisse der Schiffahrtskunst verbreitet waren, jeleichter also auch der Fall vorkommen konnte, daß die Schiff-sahrenden, um nur das Leben auf offenem Meere zu retten,sich genöthigt sahen, das Schisssgul selbst auszuwerfen. DerGedanke aber an diese Menge der werthvollsten Güter, dienutzlos in der Tiefe des Meeres lagen, mußte die Ersind-samkeit der Menschen zu mancherlei Versuchen reizen, sieganz oder rheilweise wieder an daS Licht zu ziehen, unddem menschlichen Gebrauche zurückzustellen.
Die Kunst, sich auf Augenblicke unter den Wasserspie-gel von Flüssen zu versenken und irgend Etwas aus derenGrunde herauf zu holen, konnte bei seefahrenden Nationennicht lange unentdeckt bleiben, sobald man einmal gefundenhatte, daß hierbei die Fertigkeit, wahrend des VerweilenSunter dem Wasserspiegel den Alhem an sich zu halten, dasWichtigste sey. Indessen mußte man eben so bald ecken-