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1 (1842) (1842)
Entstehung
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ren; oft nur in einem Verein von zwei bis höchstens achtPersonen (Gesellenbau), häusig aber auch in einer größerenGesellschaft (Gewerkschaftsbau). Der Verein selbst wird dieZeche genannt. Damit desto Mehrere an einer solchenGesellschaft Antheil nehmen können, nimmt man bei jederZeche gewöhnlich 128 Bergtheile oder sogenannte Kuxc an:und die Zubuße, d. h. der Vorschuß der Theilnehmer fürdie Kosten, wird eben so, wie die Ausbeute oder dasResultat des Ertrags, nach solchen Kuxen oder Bergtheilenberechnet. Auch pflegt man die Kuxe wieder in halbe undViertels-Kuxe abzutheilen, um sie desto leichter unterzu-bringen. Freikuxe sind solche, die zwar Ausbeute tragen,sobald sich ein Ertrag zeigt, allein bis dahin von Zubußefrei sind; sie gelten in der Regel nur zum Besten der Berg-arbeiter, der Armen, oder milder Stiftungen u. dergl. AlsBergschuldcn, die aber nur auf jeder einzelnen Zechehasten, und nicht gegen die Personen und das übrige Ver-mögen der Gewerkschaften geltend gemacht werden können,sieht man an: den rückständigen Lohn der Bergleute undsonstigen, bei der Zeche angestellten Personen; die Pochwerks-und Hüttenkosten; die Abgaben an den Bergherrn; denVerlag aus den Bergkassen; die Forderungen Dritter wegenhergegebener Betriebs-Kapitalien, oder gelieferter Materia-lien. Wenn eine Gewerkschaft sich selbst auslöst, so sagtman, die Zeche sey auflässig geworden; sie kann aber auchzur Strafe aufgelöst werden, wie z.B. wenn sie vier Ter-mine der Quatembergelder nicht entrichtet hat. Uebrigenssind die Kuxe frei veräußerlich, und gehen auf gewöhnlicheWeise an die Erben über; nur müssen nach Eintritt einesErbsalleS inländische Erben binnen 6, und ausländischebinnen 12 Monaten ihre Namen zur Sicherung ihrer Rechte