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kraft welcher der Landesherr sich nur die gesetzgebende undoberstrichterliche Gewalt nebst dem Vorkaufsrechte an demgewonnenen Metalle vorbehält; oder die nicht-volle Ver-leihung, bei welcher der Landesherr als Lehnsherr entwederin unmittelbare Gemeinschaft mit dem Belehnten tritt, oderihm nur einige, aus dem Bergregale fließende Rechte über-läßt, und die übrigen selbst ausübt. Hat ein Privatmanndie eine oder die andere Verleihung erlangt, so löst er sichzu näherer Legitimation für das Schürfen, einen sogenann-ten Schurfzettel, und sobald er wirklich einen Erzganggesunden, so verbindet er damit einen Muth-Zetrel,d. h. einen landesherrliches Erlaubnisschein zur Eröffnungdes gefundenen Erzganges. Hierbei ist das Vorzugsrechtdes ersten Finders auf die Muthung gesetzlich anerkannt,und giebt sich auch durch das Sprichwort kund: nicht dieMuthung, sondern die Findung eines Ganges erlangtdas Alter im Felde, d. h. das Vorzugsrecht vor An-dern, unter der Bedingung, daß nach geschehener Muthungbinnen 14 Tagen die eigentliche Bergarbeit begonnen werde.Wer fruchtlos gemuthet hat, d. h. wer den entdeckten Erz-gang nicht ergiebig genug findet, um die Bergarbeit fort-zusetzen, muß wieder zuwerfen lassen, und dem Feldeigen-thümer den Schaden ersetzen. Uebrigens kann kein Grund-eigenthümer einem Andern das Schürfen verbieten, sobaldihm Schadenersatz u. s. w. im Voraus verbürgt wird. Hieraufbezieht sich das alteSprichwort: „Jedermann hat freies Schür-fen." Das mildem Bergbau belehnte Feld wird übrigens aus-drücklich vermessen, und eine eigene Begränzung dafür so-wohl im Innern der Erde, als auf der Oberfläche festgestellt.Der Belehnte treibt entweder den Grubenbau allein, und heißtdann Eigenlöhner, oder er verbindet sich dazu mir Mehre-