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1 (1842) (1842)
Entstehung
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Aussichtsrechts über den Bergbau - Betrieb verstattet der Staatdie freie Gebarung der Thätigkeit von Privatpersonen beidiesem Erwerbszweige durch die sogenannteFreierklärung,d. h. durch Feststellung der Bedingungen, unter welchender Betrieb des Bergbaues für Privatpersonen erlaubt seynsollte. Vermöge der Betheiligung aber gewährt der Staatdem Bergbau diejenige directe, namentlich finanzielle Un-terstützung, ohne welche seine kunstgerechte Durchführungin einem weiteren Umfange nicht möglich ist, da der dazunöthige Aufwand über den Bereich von Privatkräften hin-ausgeht. So und nicht anders hat man das Bergregalzu verstehen. Die Frage aber, welche Grubenbauproducte(Fossilien) Gegenstände des Bergregals sind, und welchenicht, ist dahin zu beantworten, daß man Alles als Objectdes Bergregals ansieht, was vor dem Feuer besteht,d. h. was im Feuer nicht sofort zu Staub und Asche zer-fällt; obschon man außerdem zwischen dem hohen und Nie-dern Bergregal unterscheidet, deren ersteres den Bergbauauf Gold, Silber, Edelsteine und Salz umfaßt, währenddas letztere alle übrigen Metalle und Halbmetalle in sichschließt; wobei dann alle übrigen Fossilien, wie z.B. Torf,Braun- und Steinkohlen, Salpeter u. s. w- nicht zumBergregal gerechnet werden, wenn nicht ein oder das an-dere specielle Landesgesetz dieß ausdrücklich verlangt.

Wer von der Erdoberfläche aus die Lagerstätten solcherFossilien aussucht, die zum Bergregal gehören, von demsagt man, er schürfe nach Metall. Dieß kann er abernicht, ohne daß die, auf dem Obcrhoheits- und AntheilS-rechte des Staates beruhende, ausdrückliche landesherrlicheVerleihung des Befugnisses zum Bergbau voraus ge-gangen ist; und diese ist entweder die volle Verleihung.