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1 (1842) (1842)
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kerwanderung scheint der Name und die Zubereitung desjetzigen dünnen Bieres aufgekommen zu seyn; und die ei-gentlichen nordischen und slavischen Völker betrachteten das-selbe als eine fremde Erscheinung, die sich mit ihrem, ausHonig, Essig und Wasser bereiteten Meth nicht messenkönne.

Die Bierbereitung oder das Braurecht stand in der äl-testen Zeit Jedem frei, ohne Unterschied, ob er Landbesitzeroder Eigenbehöriger war; doch eben deshalb, und weil dasBier als Getränk allgemein in Gebrauch war, ward vonden Bewohnern vielen Districte ohne Unterschied zeitig eineAbgabe in Vier erhoben; indem nicht nur die Landei-genthümer von jeder Hufe Landes (jedem mansus) einegewisse Quantität Bier an die Grundherren oder an dieKirchen und Klöster ihres Districls abgeben mußten, sondernauch den nicht-angesessenen Bewohnern eine solche Abgabeaufgelegt ward *).

*) So findet fich z. B. im zweiundzwanzigsten Titel des Ale-mannischen Rechtsbuches, welches seinem Ursprünge nach an dasEnde des sechsten Jahrhunderts gehört, und für die zwischen demLech und dem Oberrhein an der Donau und an der Lahn wohnen-den Volksstämme Gültigkeit hatte, die ausdrückliche Bestimmung,daß Jeder, welcher einem Gotteshause angehöre, fünfzehn Seidel(sixl»s) Bier an dasselbe abliefern solle. Das Seidel, im da-maligen Latein situla, sigl» und siel» genannt, war schon zudieser Zeit das allgemeinste Maaß, wonach man Flüssigkeiten be-rechnete, in wiefern nicht größere Quantitäten nach der Kufe (culia)aufgeführt wurden; oder nach der Zahl der Karren, auf welche dieFässer geladen waren. UebrigenS müssen die alten Seidel oder si-tul-l« bedeutend größer gewesen sepn, als die jetzt baierischen Sei-del, und die Karren dagegen nur klein, etwa wie die jetzigen Hand-oder Schütt-Karren; denn sonst würde die Karre gewiß höher be-rechnet werden, als zu dreiunddreißig Seidel; auch würde man