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1 (1842) (1842)
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die Verbindlichkeit auflegten, fortwährend, und gegen Ent-richtung einer Abgabe, ibr Korn auf der herrschaftlichenMühle zu mahlen: so gut, wie sie anderwärts verpflichtetwurden, ihr Brod in herrschaftlichen Ocfen zu backen, undihren Wein in herrschaftlichen Keltern pressen zu lassen.

Uebrigens muß die Ermen; des Mühlenzwanges, d. h.das Bestehen der Verbindlichkeit der Einwohner eines Ortesoder einer Gegend, ihr zum Hausbedarfc bestimmtes Kornauf einer bestimmten Zwangsmühle mahlen zu lassen, stetsbesonders für jeden einzelnen Fall erwiesen werden, weilMühlen, die zu Folge des, dem Landesherrn über einenFluß zustehenden Oderhoheitsrechts angelegt wurden, blosdarum noch keineswegs Zwangsmühlen sind. Solche Müh-len, die das Recht der Bannmeile gegen fremde Müh-len haben, d. h. die fremden Mühlenbesitzern verbieten dür-fen , Getreide von den Felddesitzern oder Einwohnern einesgewissen Umkreises zum Mahlen anzunehmen, kommenübrigens schon i» alteren Zeiten und bereits seit dem elftenJahrhunderte eben so häufig vor, als die vorgenanntenZwangsmühlen ersterer Gattung *).

Nähere Belege hierzu, wie zu dem ganzen vorerwähntenArtikel, liefert besonders Joh, Beckmann, in seinen Beiträgenzur Geschichte der Erfindungen, Bd. II., Leipzig ^., S. l -«>8und S, — 2/N, wo die Geschichte der Getreidemühle» und derSagemühlen ausführlich besprochen ist.