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Gegend sein Eigenthum sei. Die Mönche baten hieraufihren Obern, den Bischof von Utrecht, um Entscheidungder Sache, und dieser erklarte sofort, daß ihm, dem Bi-schöfe, ausschließlich aller Wind in der ganzen Provinzgehöre, und erch.ilte desbald im Zahre I34I diesem Klosterdie ausdrückliche Erlaubniß, eine Windmühle nach Beliebenanzulegen '). Eine ahnliche Erlaubniß erhielt die StadtHartem im Jabre >394 von dem dama.igcn Psalzgrafenbei Rhein, Aldert").
Fast scheint es, als hätten die Regenten um so strengerauf ihre Mühlenoberh rrlichkeit gehalten, je gewisser sie inder Vermehrung der Windmühlen eine Schmalerung ikresdirekten oder indirekten Einkommens von den regalisirienWassermühlen erblickten. Nur in einigen wenigen Theilenvon Deutschland, wie z. B. in Mecklenburg, habn dieGrundeigenlbümer bis in die neuest? Zeit das freie Rechtbehalten, auf ihrem Besitzthum Mühlen anzulegen.
In genauer Verbindung mit der nurbcrührr> n Ober-Herrlichkeit stehen die Verhältnisse der Zwangs- undBann-Mühlen.
Bei der Art und Weise nämlich, wie der Bauernstandganz allmalig zur B>freiung aus der Leib.ig nschaft ge-langte, lag es ziemlich nahe, daß die Oberherren ikrenUnterihanen, zur Erinnerung an ihre bisherige Abhängig-keit, und um sich selbst noch einigen Vortheil zu sichern,
P Vcrgl. t>. tlbronloon sl.inonlcnrnm klszilt. XVinllescmc»»!»Von I. Busch, Antwerve» I>'2I X. , S. 73.
") S. Th. Schrevel'S beschichte und Beschreibung vonHarlcni, die unter bei» einfachen Titel: kl-x-loin»,», zu Lehden lt>47.4. erschien, S. 4vl.