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Landesherren darauf gebracht, bald »ach Vermehrung derWassermühlen das Recht zu deren Anlegung zu beschran-ken, und die Erlaubnis dazu nur nach vorausgegangenerUntersuchung über die Unschädlichkeit der fraglichen Anlagefür den gemeinen Gebrauch der Flüsse zu crcheilen: undwie üverbaupt namentlich in Deutschland schon seit denZeiten Kaiser Friednch's I. ein Sraatehoheitsrecht über dieGewässer üblich ward, so dehnte man dasselbe insbesondereauch auf die Wassermühlen aus*).
Anfangs halte man dabei freilich nur die Anlegungvon Wassermühlen an großen schiffbaren Strömen imAuge, und ließ an kleinern, nicht schissbaren Flüssen dieUfcrcigentbümer obne Conirole dergleichen Anlagen machen:alimalig indessen fanden die meisten geistlichen und welt-lichen Landesherren durch die Aussicht auf ansehnlichenGewinn für ihre Kammereicassen sich bewogen, das frag-liche Landesboheitsrccht nicht nur über alle Ströme, sondernauch über die Benutzung der Luft durch die Windmühlenauszudehnen, und sie lebhaft zu vertheidigen, wenn etwanichtsouveraine Grundeigenrbümer mitunter dergleichen An-sprüche geltend machten. As z. B. um das Jahr >34»das damals berühmte, jetzt aber langst nicht mehr cxisti-rende Augusiinerkloster zu Winds he im bei Zwoll in derniederländischen Provinz Ober Vssel, eine Windmühle bauenlassen wollte, suchte ein benachbarter Grundherr dicß durchdie Behauptung zu h ndern, daß der Wind in der dortigen
") In dem Urknndcnbnche z» C. L. Töllner'S Ilislniia p->-1->lin->. I ronens. -I <I I >1. I7M. Frl., befindet sich S 5t eine Ur-kunde von Kaiser Friedrich >. ans dem Jahre > >5U, wo die Mühleuwirklich schon als re« rrgnlo» aufgeführt werden.