Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
509
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sind, sondern es darf nichts, auch nicht der geringsteNebenumstand, absichtlich ausgelassen und verschwiegenwerden, welcher auf die richtiae Beurtheilung derSache Einfluß hat. Jede Unwahrheit an sich ifl derWürde des Menschen zuwider, Unwahrheit zum Nach/thcil eines Dritten, Lüge, ist schändlich und straf/würdig, Lüge ans größere Publicum ist es doppelt.Aber es ist auch ein nicht so leicht verzeihlicher Feh/ler, wenn man leichtsinnig Tharsachen erzählt,nach deren Wahrheit man sich nicht sorgfältig erknn/diget hat, wo man bloße, oft durch geringfügige Um/stände veranlaßte Gerüchte, welche in jedes ErzählersMunde Zusähe annehmen, als Thatsachc mittheilr.Wahrlich es ist ein wichtiges Geschäft, Gegenständeder Publicität vors Publikum zu bringen; es fordertErnst und prüfende Uebcrleguug! Auch seht völ/lig wahre Darstellung strenge Unparrheylichkeit undFreyheit von Vorurtheil als nothwendig voraus.Dcnnoch aber können sich aller, den Unistanben nachangewandten Sorgfalt ungeachtet, einzelne irrige An/gaben einschlichen; wir bleiben Menschen. In einemsolchen Falle zürnen wollen, wäre Unrecht, vielmehrist dann leidenschafrioses Berichtigen Pflic! t einesJeden , der bessere Wissenschaft von den Umständen hat.

Es fragt sich hiebet): in wie weit derjenige strafwürzdig ist, welcher »Nwahre, irrige Thatsachen mittheiit?Ohne Zweifel ist es derjenige, welcher absichtlich Unwahr/