Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
508
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schweigen übergangen werden. Der Handelnde findetsich ohnehin getroffen, denkt nach und bessert sich,wohingegen die nahmentliche Bekanntmachung einettadelnswürdigen Handlung in der Regel erbittert!außerdem ist schon an sich die nahmcnlvse Bekanntma-chung abschreckend, weil der Unrcchthanbelnde der Na-tur, des Menschen nach, vermöge des bösen Gewissens,glaubt, ein jeder erkenne ihn.

Hicbcy wirft sich die Frage auf: ist der erzähl-ten Thatsache ein freymürhiges Urtheil bcnzufügen,oder nicht? Dieses hangt von ben Umständen ab; inmanchen, ja wohl in den meisten Fallen ist dasselbeganz übclflüsstg, ein jeder sieht das Gute oder Nach-theilige, das Recht oder Unrecht selbst ein; weißmacht nur das angehängte Urcheil die Bekanntma-chung beleidigend; die Pnblicirät hat es nur mitThatsachen zu thun; einem jeden steht es frey, dieSache nach seinem eigenen Gcsichtspuncte zu betrach-ten; nur bei) öffentlichen Einrichtungen kann bescheidenesUrtheil über Gut und Besser von Nutzen sei)»,weil vorauszusetzen ist, daß der Zweck derselben dasBeste ist, wo also jeder Einzelne seine Meinung undseine Gründe zur näheren Prüfung mictheilcn kann.

Als Hauptbcdingung fordert ferner die Publici-tät strenge Wahrheits-Liebe und nicht nur i» denHaupt-, sondern auch in den Nebenuniständcn. Auchist es nicht genug, daß die erzähltet? Thatsachen wahr