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blicitat zu haben, ist es nöthig sie von allen Seite»anzusehen, über ihre Bedingungen und Gesetze, überihre Kränzen, über ihre Vorthcile, so wie über dieEinwürfe gegen dieselbe nachzudenken. Ucberfiüßig istdieses Nachdenken nicht, da in unseren Tagen so vielvon Publicität gesprochen wird, vielleicht von denc»am meisten, welche nur dunkele Gefühle und Vorsiehlungen von ihr haben.
Also zuerst ihre Bedingungen und Geseke.
Sie erstreckt sich nur auf öffentliche, aufdie menschliche und bürgerliche Gesellschaft Besterhung habende Handlungen und Vorfalle, nichtaber auf bloßes Privatleben, auf Piivathandlungcii,noch weniger auf Privatäußeruugen, wohl gar trau,lieh geäußerte Gedanken Einzelner, auch, nicht aufKleinlichkeiten und Privatgeheimnisse. Die Publichtat darf nicht an den Thören horchen und in die un-bedeckten Fensterscheiben hineinsehen; sie soll keine Klat-schen», keine heimliche Ausspähcrin und Verkünden»menschlicher Schwachheiten und Fehltritte ft»n. Er-hebliche Privatvergehungen gehören für die vorgesetzteObrigkeit. Nur dann eigenen sich auch Privathand-lungcn für die Publicität, wenn sie auf's Ganze merk-lichen Einfluß haben; wenn solche nachtheiligc Hand-lungen eben keinen gesetzlichen Strafen unterworfensind, oder wegen erschlafften, gleichgültigen Geistes derZeit nicht gestraft werden; wenn solche, von dem Ben