Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
501
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beyder Instanzen verurtheilt. Hier greift jedermit Händen! Ein solcher Fall kann insbesondereHM werden, und das war er in etwa hier: derSchuldner war unter Hinterlassung vieler minder,.Hrigcr Kinder mit einem sehr mäßigen Nachlassegestorben; das Capital selbst hatte er aufgenommens zur Zahlung einer Bürgschaftsschnld, um die er be,trogen war; die armen Kinder mußten also nun noch> liue Geldbuße von 46^ Rthlr. und wenigstens eben! so viel an Proceßkostcn bezahlen, eine Summe, die- ihr Vater nicht empfangen, und die der Gläubigerl nicht gegeben hatte. Dieser machte also einen Extra,gewinn von 467 Rthlr., welche Jene baar verloren.

Noch eins: soll das Steigen oder Fallen dereinzelnen Mnnzsorte in Rücksicht kommen, denn wärees nach gleicher Analogie Recht, daß derjenige, Ivel,eher ein Malter Korns zu einer Zeit, da es 6 Rthlr.galt, auslieh, dafür i-I- Malter wiederfordern könne,wenn zur Zeit der Zurückgabe gerade der Preis desl Malters dieses Korns nur 4 Rthlr. gölte, und um,gekehrt. Jndcß wird bey diesem Falle niemand zwei,selhast seyn. Die Natur dieser beyden Unterarte»von Darlehn ist die nähmliche: dastum ist bepm Korn.-Darlehn die Güte und dasMaaß oder Gewicht, bepm Gelddarlchn die Güte(der Münzfuß, Kurs) und die Zahl.

Soll demnach die Zurückerstaltung des Gclddar,