Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
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lehns der Ilatur der Sache und der Gerechtigkeit ge«maß geschehen: so kömmt dabei) allein der Münzfuß»oder der Geldcours, nicht aber der zeitliche Kurs ein- Zzelner Münzsorten, selbst wenn sie nach Stückzahl i» lsder Obligation ausgedrückt seyn sollten, in Rücksicht. !Hoffentlich wird daher eine bevorstehende weise u»d»gerechte Gesetzgebung beb bisherigen Gelegenheit zuvielen Processen dieser Art, und zu Vervortheilungen»der Glaubiger oder Schuldner vorbauen, insbesondere Äselbst festsetzen, daß nicht einzelne Münzsorteu, so».'dem deren Werth in Thalern oder Gulden der ge< !wöhnlichen Währung in den Obligationen ausgedrückt, »und darnach erstattet werden sollen.

Dieser GestchtspuNct hat ohne Zweifel die Be.'Wstimmung des französischen <?oc/s Art. !

veranlaßt, wo es heißt!

Die aus einem Gelddarlchn entstehende Neu »bindlichkeit beschrankt sich stets auf die >>»Vertrage, der Zahl nach, ausgedrückte S»m.'Dme. Wenn vor dem Zeitpuncte der Zurückzahlung die Geldsorten im Werthe gestiegenoder gefallen sind, so muß der Schuldner diedargeliehene Summe der Zahl nach wieder»geben, und zwar in den zur Zeit der Zch»lung geltenden Münzsorten"

Jndeß laßt sich mit Grunde bei) diesem Artikel »erin nern, daß er nicht hell und deutlich gefaßt isr, Z