Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
500
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ausgedrückt worden wäre. Kein Mensch h 'tke dabey die ^Möglichkeit eines künstig ihm bevorstehenden widcrrcchn 'jliehen Schadens ahnen können. Zar Zeit der Ablcgimg Zdadagegcn standen, veranlaßt durch theils unredliche, Hthcils unrichtige Manövers der Kaufleutc und Casse», Hgegen den inncru Silberwerth, die halben franzijü Wscheu Laubthaler, welche zur Zeit der Darleihe zu ^57-^- Stb. standen, nun nur zu 54 bis 56 Stöbern Iberg. Cour.; die ganzen aber, statt vorhin nur zuI Nthlr. zz Stb., jetzt zu 2 Rthlr. Auch dachte stman zur Zeit der Darleihe noch nicht an das Wiegen Wder franz. Laubthaler, und möglich hätte die Halste sder etwa in Natur dargeliehenen Laubthaler zu leichtgegen das ursprüngliche Gewicht seyn können.Nun zahlte der Schuldner das Capital, und zwar inbergischcm Couraut zurück, der Gläubiger verlangte Uaber außerdem noch ein von 46 Rthlr. zo Stb., Z

und klagte selbiges wirklich ein. Der Schuldner bv Dzog sich auf den Artikel 1895 des damahis eingeführtenstanzösischcn Civil.Gesetzbuchcs, legte aber überdies die zBescheinigung über die geschehene Darleihung in Hostländischen Wechseln bcy, und erbot sich zur Zurückzah- sluug in holländischen Wechseln im laufenden Wechselt Zkurse, oder in halben französischen Laubthalern, bei? Zwelchem letzteren er ansehnlich gewonnen haben würde. «Dennoch aber wurde er in erster und zweyter Instanz Izur Bezahlung des nebst den ProceßkoD