Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
482
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und so lange sich die Spur derselben erhielt, war je,der Besitzer eines Hofes Berechtigter und Nutznießerder Mark; der Tod des Mannes schloß die Wittwenicht ans, und die Minderjährigen vertrat der nich-nicsicndc deutsche Vormund. Dieses scheint sich bis üi'Si^te Jahrhundert erhalten zu haben, indem das äl-tere Erbenbuch keine Spuren oben erwähnter Ein-schränkungen enthalt. Erst mit der im Anfange desrüten Jahrhunderts in Gang, gelnachten sogenanntenBelehnung derjenigen, welche die ursprünglichen Sohl-güter noch bevsammcn hatten, wurden nach und nach durchAnmaßung der belehnten, oder angegangenen Erben,wc.che eine besondere Ciasse bildeten, jene Beschränkun-g n eingeführt und gangbar. Jndcß dauerte es nechlange, daß die Vorrechte dieser angegangenen Erbe»sich nur auf die Holznutzung, und auf das Recht, de»Zusammenkünften und Schmausen bcyzuwohncn, j»Schcrhcrrn gewählt werden zu können, und an de»Bcrathungen und den Beschlüssen Theil z» neh-men, beschränkten; an der Mastnutzung nahmen alleGaben-Inhaber nach Verhältniß ihrer Gaben zu glei-chen Raten Anthcil. D>c übrigen Gaben / Inhaberließen sich dieses auch um so leichter gefallen, da frühcr-hin die Mast als die Haupt- und vorzüglichste Mar-Lennuhung angesehen wurde, indem außer dem Willli-schlage, welcher größtentheils den Schcrhcrrn anheim-fiel, nur das, Alters und Faulniß halber abgängige