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Zndeß gründet sich in jener Stelle des Vergleichsvon 1662 wohl die jcdesmahlige Holzanweifung andie sämmtlichen Baucrschaften zu Behuf der Gemein/hcitsfrechtungen, der Brucken, Schemel, Schlagbäu/mc :c. :c. sowohl in den Gemeinheiten, als auch inden Feldmarks-Bezirken jeder Bauerschaft, so wie zurZeit der Mast auch die Frcyschweiue der Bauermeisterin den drey Vauerschaften.
8- 8.
Erheblich bleibt die Frage über die Verhalt/nisse der Erben unter einander, und dieNutzungS/Beschränkung der Gabeninhabcr.
Der neuere Besitzstand schließt uähmlich dieaußer Dortmund Wohnenden, so wie die Wittwen undWaisen aus, und laßt um-diejenigen zu angehenden und»utznießendcn Erben zu, welche Hieselbst einen eige/neu rauchenden Hcerd, eine tstgeuc Haushaltung, ha/ben. Die Rechte der übrigen schlafen in der Zun'/schenzclt ganzlich, die Inhaber der Grundstücke, wcl/che» das Erbenrccht anklebet, sind nicht nur von derNutzung, sondern auch von der Berathuug und allerDisposition, selbst in nächster Beziehung auf die Ge/rcchtsiune selbst ausgeschlossen; die angegangenen Er/bm sind völlig frcye Administratoren.
Nicht so war es ursprünglich, auch noch nicht inden mittleren Zeiten. Zur Zeit der Hofesverfassung,