Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
480
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und daß dieses vordere Westerholz der Bauerschastgehöre, erhält durch den Ucbergang vom 4tcn zum ^zten und durch den ;tcn §. des Vergleichs von i66:rir, ^lcu Schein, woselbst es in Beziehung cnif das Durchfurtherecht der Erben heißt: bep Ausfuhr des Heu 'zes aus dem hintersten Westerholz die G eine lueoder Baucrschaft angefallene Seite berührtwerden muß: so ist fünftens verabschiedet, daß des,halber durch die Gemeine oder Bau er schuftkeine Hein/Hinderung gemacht, sondern die Ausfuhrfrep und unversperrt scim und bleiben solle.,,

Allein wenn dieser Sinn hier auch nicht Zweifel/Haft bleiben sollte: so gründet er sich doch auf Miß/vcrständniß des Vergleichs von r 51z, und auf fei»Fall könnte alsdann nicht die Westcrbaucrschaft allemAnspruch darauf machen, sondern dieser stände sämmt/liehen drei) Bauerschaftcn oder der ganzen Bürger/schaft zu. Vcydcn Voraussetzungen widerspricht indcßder Besitzstand, welchem zufolge weder die Westenbaucrschaft allein, noch die Bürgerschaft oder die dn?Bauerschaften ein Forstrecht in dieser westlichen HMdes vorderen Westerholzcs ausüben, vielmehr wäre»bis auf die jüngsten Zeiten drey aus dem Rath mitden bepden Standen ernannte Inspektoren des We/sterholzcs da, welche die Aufsicht darauf hatten,der Rath ließ darin zu öffentlichen Bauten, auchGeschenken auweisen.