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(Der Eid des ersten Repräsentanten ist sehr bündigund clausulirend, besonders dahin, daß der Rath nichtmehr Rechte wegen dieser Gabe haben solle, als derVerkäufer von Hovel gehabt habe.)
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Haben die Vanerschaften Theil andem, dem Rath und der Gemeine für dieiiz Gabe zugewiesenen Forstdistrictc undderen Forstbenutzung in den drcy Ge,mcinheitcn? Insbesondere — sind die vierGaben der Gemeine in das vordere Wcster-holz verwiesen?
Im Eingange des Vergleiches vom aosten AprilIÜ6: werden als coi'.trahirendc Thcile „die sogcnann-tcn Erben des Forstes oder Oester- Wesier- und Borg-Holzes zu Dortmund (worunter auch der Rath unddie Stände wegen der städtischen Gaben gehören) undVierundzwanzigcr an stadt der gemeinen Vucrschafc" (dieWcidcberechtigten) aufgeführt; der Gegenstand des Ver-gleiches ist die Bcylcgung der „ wegen der Pflanzungoder Bepottung des Holzes geführten vielfältigenStreitigkeiten und Proccsse"; der Rath als gericht-liche Behörde vermittelte denselben.
In den Stellen, wo dem Rath und der Ge-meine für die 12^ Gabe das Oester- Borg und dieHälfte des vordem Wcstcrholzcs zugetherlt wird, be-