Print 
2 (1814)
Place and Date of Creation
Page
477
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
 

477

(Der Eid des ersten Repräsentanten ist sehr bündigund clausulirend, besonders dahin, daß der Rath nichtmehr Rechte wegen dieser Gabe haben solle, als derVerkäufer von Hovel gehabt habe.)

H. 7-

Haben die Vanerschaften Theil andem, dem Rath und der Gemeine für dieiiz Gabe zugewiesenen Forstdistrictc undderen Forstbenutzung in den drcy Ge,mcinheitcn? Insbesondere sind die vierGaben der Gemeine in das vordere Wcster-holz verwiesen?

Im Eingange des Vergleiches vom aosten AprilIÜ6: werden als coi'.trahirendc Thciledie sogcnann-tcn Erben des Forstes oder Oester- Wesier- und Borg-Holzes zu Dortmund (worunter auch der Rath unddie Stände wegen der städtischen Gaben gehören) undVierundzwanzigcr an stadt der gemeinen Vucrschafc" (dieWcidcberechtigten) aufgeführt; der Gegenstand des Ver-gleiches ist die Bcylcgung der wegen der Pflanzungoder Bepottung des Holzes geführten vielfältigenStreitigkeiten und Proccsse"; der Rath als gericht-liche Behörde vermittelte denselben.

In den Stellen, wo dem Rath und der Ge-meine für die 12^ Gabe das Oester- Borg und dieHälfte des vordem Wcstcrholzcs zugetherlt wird, be-