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zeichnen die Worte: „Rath und Gemeine," den städ-tischen Domanial Fiscus, so viel als Ruh und Stän-de, nicht ober Ruh und Bauerschaften. Es heißtnähmlich §. i.: „verglichen, daß alles in vorgebuchteOester- und Borg.-, wie auch im forderst?» Wester-holz zu gemeiner Stadt hierunter vermel-det»» Antheil annoch vorhandenes Holz undBäume wvhlgemclt Rath und der Gemeinesei)» und verbleiben, auch denselben an vorerwähnte»dreycn Oettern, nähmlich im Oester- Borg- und for-dcrstcn Westerholz Ihres Antheils, als dahin obbcmelteiz und eine halb Gabe verwiesen, das /u5sanak hinfsthro in und allein compctiren
solle." Eben so heißt es im h. 4.: „daß die Seitenagst dem Sunderholzc wohlgemeltc Rath undder Gemeine :c. :c-"
Judeß wird dieser Sinn doch zweifelhaft durchdie Stelle im h. 1., wo es heißt: „und dann obglt24 an stadt der Gemeine von vier in obglt iz be-griffenen Gaben die Holzung oder das Holz, so ihnenin krafft im Jahr Christi 1515 am Tage M-iurustaufgerichteten und in vorbrachten Vergleichs
bey jedermahliger Holzweisuitg hätte angewiesen wer-den sollen, und bis hierzu unterlassen ist, /?nattenrli-
:c."
Aber hiebet) liegt, wenn hier unter dem Wort!»Gemeine." die Bauerschaftcn, oder die Bürgerschaft